Parteiengesetz
§ 39 Abschluss- und Übergangsregelungen
(1) Landesgesetzliche Regelungen auf der Grundlage des bis zum 1. Januar 1994 geltenden § 22 Satz 1 dieses Gesetzes haben keine Geltung mehr.
(2) Für die Berechnung der staatlichen Mittel nach § 18 Abs. 3 Nr. 3 sowie für die Errechnung der relativen Obergrenze sind bei den Festsetzungen für die Jahre 2003 und 2004 der Ausweis der Zuwendungen in den Rechenschaftsberichten gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2 dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung zu Grunde zu legen. Gleiches gilt für die Erstellung der Rechen-schaftsberichte über das Jahr 2002.
(3) § 23 a Abs. 3 findet auf die Prüfung von Rechenschaftsberichten ab dem Rechen-schaftsjahr 2002 Anwendung.
Quelle:
http://www.bundestag.de/parlament/gesetze/pg/pgp39