Einleitung
Der Deutsche Bundestag wird als einziges zentralstaatliches Verfassungsorgan direkt vom Volk gewählt und ist damit in bevorzugter Weise demokratisch legitimiert und verantwortlich. Dies begründet den politischen und gesellschaftlichen Rang seines Präsidenten, der den Bundestag repräsentiert, setzt allerdings auch dessen politischen Machtbefugnissen enge Grenzen. Denn der Bundestagspräsident ist nicht Vorgesetzter der Abgeordneten und ist für die Entscheidungen des Parlaments nicht verantwortlich. Sie werden mehrheitlich von den frei gewählten, verfassungsgemäß gleichberechtigten und "an Aufträge und Weisungen nicht gebundenen" Abgeordneten getroffen (Art. 38 Grundgesetz/ GG). Andererseits prägen die Bedingungen des Arbeits- und Fraktionenparlaments nicht nur die Wirkungsmöglichkeiten der Abgeordneten, sondern auch die Rolle des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages. So gilt es, sich auf die Aktivitäten einer Vielzahl fachlich ausdifferenzierter Gremien des Bundestages (Ausschüsse u. a.) und auch der Fraktionen im arbeitsteilig strukturierten Parlament einzustellen. Zudem kommt den Fraktionen nach der Geschäftsordnung des Bundestages und mehr noch in der Praxis eine dominante Rolle bei der parlamentarischen Willensbildung und Entscheidungsfindung zu. So bedürfen - von Änderungsanträgen abgesehen - alle Vorlagen der Unterstützung durch eine Fraktion oder eine entsprechende Anzahl von Abgeordneten (§§ 75, 76 GOBT).