Verwaltungsaufgaben und Personalentscheidungen
Dem Bundestagspräsidenten untersteht als oberste
Bundesbehörde die Verwaltung des Deutschen Bundestages mit
derzeit etwa 2.300 Personen. Geleitet wird die Verwaltung
allerdings vom "Direktor beim Deutschen Bundestag", dem
eigentlichen Verwaltungschef, der zudem als ständiger Berater
des (amtierenden) Präsidenten in parlamentarischen
Angelegenheiten und als "Sekretär" des Ältestenrates und
des Präsidiums fungiert und somit eine anspruchsvolle
Doppelfunktion wahrnimmt.
Die Verantwortung für die Tätigkeit der Verwaltung
gegenüber dem Parlament als ganzem trägt der
Präsident. Bei wichtigen Entscheidungen ist er nach der
Geschäftsordnung und darüber hinaus in der
parlamentarischen Praxis an die Mitwirkung des Präsidiums bzw.
des Ältestenrates gebunden. Ausgaben im Rahmen des (vom
Ältestenrat aufgestellten) Haushaltsplanes weist nach der
Geschäftsordnung (§ 7 Abs. 3 GOBT) der Präsident an,
doch wird er dies - wo immer Konflikte zu erwarten sind - nicht
ohne Beratung im Präsidium tun. Die zwischen Ausschuss und
Präsidium oder den Fraktionen untereinander des öfteren
umstrittene Stärke von Abgeordnetengruppen bei
Delegationsreisen wird ohnehin vom Präsidium entschieden, das
ggf. im Konflikt mit Vertretern der Fraktionen (im
Ältestenrat) die Begrenztheit der Haushaltsmittel in Rechnung
stellen muss. Verträge, die für die Bundestagsverwaltung
von erheblicher Bedeutung sind, schließt der Präsident
im Benehmen mit seinen Stellvertretern (§ 7 Abs. 3 Satz 1
GOBT).
Als oberste Dienstbehörde ernennt und stellt der
Bundestagspräsident die Bundestagsbeamten ein und versetzt sie
in den Ruhestand. Diese Kompetenz ist allerdings seit 1969
erheblich eingeschränkt: Soweit Beamte des höheren
Dienstes betroffen sind, entscheidet der Präsident im
"Benehmen" mit seinen Stellvertretern (Präsidium) über
Einstellung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand, bei
leitenden Beamten ab Ministerialrat mit Zustimmung des
Präsidiums. Die Zustimmung des Präsidiums ist auch bei
Beförderung und Höhergruppierung leitender Beamter
erforderlich (§ 7 Abs. 4 GOBT). In der Praxis ließ sich
regelmäßiges Einvernehmen vor allem deshalb herstellen,
weil bei der Besetzung insbesondere der leitenden
Verwaltungsstellen neben der Fachkompetenz informell ein gewisser
Fraktionsproporz als Maßstab gilt und tendenziell beachtet
wird.
Die Neufassung des § 7 Abs. 4 GOBT erfolgte, als nach Bildung
der sozialliberalen Koalition 1969 erstmals im Bundestag eine
Oppositionsfraktion den Bundestagspräsidenten stellte. Die
Bereitschaft der Koalitionsfraktionen, den Kandidaten der
oppositionellen CDU/CSU-Fraktion zum Präsidenten zu
wählen, war offenbar mit dem Anspruch verbunden, durch eine
Stärkung der Position der Vizepräsidenten bzw. des
Präsidiums (in dem sie eine Zweidrittelmehrheit inne hatten)
auch die eigenen Interessen geltend machen zu können.
Durch das Parteiengesetz wurden dem Bundestagspräsidenten
weitere Aufgaben übertragen, die über die eigentlichen
parlamentarischen Funktionen hinausgehen. Nach § 19 Abs. 2
dieses Gesetzes hat er im Rahmen der ihm vom Parteiengesetz
übertragenen Aufgaben einer mittelverwaltenden Behörde
jährlich die Höhe der staatlichen Mittel für jede
anspruchsberechtigte Partei für das laufende Jahr entsprechend
der jeweils bei der letzten Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen
erzielten Stimmen und dem Umfang der Zuwendungen (Spenden und
Mitgliedsbeiträge), die eine Partei im jeweiligen Vorjahr
erhalten hat, festzusetzen. Bei den hierbei zugrunde zu legenden
Rechenschaftsberichten der politischen Parteien hat der
Bundestagspräsident nach § 23 Abs. 3 und 4 des
Parteiengesetzes zu prüfen, ob diese den Vorschriften des
Parteiengesetzes gemäß vorgelegt wurden. Präsident
und Bundestagsverwaltung handeln bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe
als mittelverwaltende Behörde, weshalb weder der
Ältestenrat noch das Präsidium als Beratungsorgane
eingeschaltet werden können. Nach dem Gesetz hat der
Präsident bei der Festsetzung staatlicher Mittel jedoch keinen
Ermessensspielraum.