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Mandat
Jedes Mitglied des Bundestages ist nach unserer Verfassung Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur seinem Gewissen unterworfen (Freies Mandat, Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG).
Das freie Mandat gewährt jedem Abgeordneten Schutz gegen faktischen Druck oder Einfluss von Wählern, Wählergruppen, seiner Partei bzw. seiner Fraktion/Gruppe oder von sonstigen politischen und wirtschaftlichen Gruppen, die die eigenverantwortliche und unabhängige Parlamentstätigkeit beeinträchtigen könnten.
Im parlamentarischen Verfahren bleibt es den Fraktionen oder Gruppen gleichwohl unbenommen, sich um eine möglichst geschlossene Meinungsbildung zu bemühen, die bei Abstimmungen in den Plenarsitzungen für jeden Bürger erkennbar werden soll.
Durch die Entscheidung des Grundgesetzes für das freie Mandat ist gewährleistet, dass Abgeordnete in rechtlicher Unabhängigkeit und in Verantwortung vor ihrem Gewissen ihre Entscheidungen treffen und eventuell abweichende Meinungen auch in der Fraktion oder Gruppe freimütig äußern können.
Wegen dieses Grundsatzes verliert ein Abgeordneter sein Mandat auch nicht, wenn er aus der Partei austritt, für die er kandidiert hatte.