Regierung: Keine Änderung des Erbschaftsteuerrechts geplant
Berlin: (hib/VOM) Die Bundesregierung plant derzeit keine Änderung des Erbschaftsteuerrechts. Dies teilt sie in ihrer Antwort (15/1192) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (15/1142) zur Novellierung der Handwerksordnung mit. Sie wolle zunächst eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abwarten und dann prüfen, welche Folgerungen sich daraus für die Bewertung des Vermögens und die Schonung von Unternehmensübergängen ergeben. Nach geltendem Recht werde der Übergang von Betriebsvermögen erheblich entlastet. Sollte im Einzelfall gerade die Erbschaftsteuer die Fortführung eines Betriebes gefährden, könne sie auf Antrag bis zu zehn Jahre gestundet werden, im Erbfall sogar zinslos. Bei der Betriebsnachfolge stünden andere als erbschaftsteuerliche Fragen im Vordergrund, so die Regierung. In der Regel wolle der Betriebsinhaber seinen Betrieb verkaufen, um seine Altersversorgung zu sichern oder zu verbessern. Probleme bestünden hier in erster Linie darin, einen geeigneten Nachfolger zu finden oder die Kaufpreisfinanzierung zu regeln.
Wie es in der Antwort weiter heißt, wäre die vom Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) vorgeschlagene Berufszugangsbeschränkung durch den Meisterbrief auf alle Gewerbe nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies habe das Ergebnis einer Prüfung des Konzepts des ZDH ergeben. Während die Regierung mit ihrer Novelle der Handwerksordnung den Meisterbrief als Zugangsvoraussetzung auf Handwerke beschränken wolle, bei denen Gefahren für die Gesundheit oder das Leben Dritter entstehen können, wolle der ZDH ihn auf alle Gewerbe ausdehnen, bei denen "dies aus Gründen der Erhaltung des Leistungsstandes, der Leistungsfähigkeit des Handwerks, der Sicherung des Nachwuchses für die gewerbliche Wirtschaft oder zum Schutz anderer wichtiger Gemeinschaftsgüter wie des Verbraucherschutzes, der Gefahrenabwehr oder des Umweltschutzes gerechtfertigt ist". Das ZDH-Konzept würde nach Meinung der Regierung auch einer Förderung von Existenzgründern entgegenlaufen. Eine subjektive Berufszulassungsschranke wäre nur gerechtfertigt, wenn sie dem Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsgutes dient, heißt es weiter. Verbraucherschutz und Umweltschutz seien aber keine Schutzgüter der Handwerksordnung.