Finanzsicherheiten sollen von Insolvenzverfahren unberührt bleiben
Berlin: (hib/VOM) Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sollen nach dem Willen der Bundesregierung die Verwertung von Finanzsicherheiten nicht berühren. Darauf zielt ein Gesetzentwurf (15/1853) ab, mit dem die EU-Richtlinie über Finanzsicherheiten in deutsches Recht umgesetzt werden soll. Nach geltendem Recht fallen die im Hypothekenregister eingetragenen Werte bei einer Insolvenz der Hypothekenbank nicht in die Insolvenzmasse. Die Werte sind den Pfandbriefgläubigern zur Befriedigung vorbehalten. Offen blieb nach Regierungsangaben jedoch, wer die im Hypothekenregister eingetragenen Werte verwaltet, wer die Kosten der Verwaltung der Deckungsmassen und der Befriedigung der Pfandbriefgläubiger trägt und wie die Deckungswerte und die Pfandbriefverbindlichkeiten auf andere, solvente Hypothekenbanken übertragen werden können, wenn diese zur Übernahme bereit sind. Der Entwurf sieht nun vor, dass sich ein gerichtlich bestellter Sachwalter um die Deckungsmasse kümmert. Er soll für die geordnete Befriedigung der Pfandbriefgläubiger sorgen, indem er den Tilgungs- und Zinsdienst bei den Pfandbriefen abwickelt und die Forderungen in die Deckungsmasse einzieht. Die Kosten der Verwaltung durch den Sachwalter inklusive einer Liquiditätssicherung sollen durch eine "sichernde Überdeckung" finanziert werden, die auf zwei Prozent festgelegt wird. Der Sachwalter habe die Interessen der Pfandbriefgläubiger auch gegenüber dem Insolvenzverwalter der Hypothekenbank zu vertreten. Dabei will die Regierung gesetzlich klarstellen, dass die Befriedigung der Pfandbriefgläubiger vorrangig ist. Bei einer einheitlichen Beleihung über die Beleihungsgrenze hinaus soll dem Sachwalter auch die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die eingetragenen Hypotheken und gesicherten Forderungen, die die Beleihungsgrenze überschreiten, zustehen. Zudem will die Regierung die Möglichkeit schaffen, die im Hypothekenregister eingetragenen Werte zusammen mit den zu deckenden Pfandbriefverbindlichkeiten im Wege einer Teilvermögensübertragung auf eine andere Hypothekenbank zu übertragen.
Nach Meinung des Bundesrates privilegiert die Richtlinie die Kreditwirtschaft gegenüber anderen Sicherungsgebern. Die Begünstigung der Kreditwirtschaft gehe jedoch zu Lasten anderer Wirtschaftszweige, etwa einfacher Handwerksbetriebe, deren Interessen der Gesetzgeber ebenso im Blick behalten müsse. Zudem würden Interessen anderer Sicherungsgeber durch die Privilegierung der Kreditwirtschaft dadurch verstärkt betroffen, dass sich diese Privilegierung nicht nur auf den Verkehr unter Banken, sondern auch auf Fälle bezieht, in denen an dem Sicherungsverhältnis eine Nicht-Bank beteiligt ist. Zu prüfen sei, ob das Bankenprivileg auch für Forderungen der Staatskassen und Gemeinden als "Fiskusprivileg" normiert werden könnte. Durch die Vorzugsstellung der Banken in Insolvenzverfahren verliere die öffentliche Hand eine auch nur gleichberechtigte Stellung zur Befriedigung ihrer Forderungen.
Die Regierung hält die Einwände des Bundesrates in ihrer Gegenäußerung für weitgehend unbegründet. Es werde nicht eine Gruppe von Insolvenzgläubigern gegenüber dem Fiskus bevorzugt. Die Forderungen des Fiskus könnten nicht mit denen der gesicherten Gläubiger verglichen werden, da diese nur sehr bedingt am Insolvenzverfahren beteiligt seien. Eine nicht zu rechtfertigende Schlechterstellung des Fiskus vor allem zu anderen ungesicherten Gläubigern ergebe sich nicht. Allerdings sieht die Regierung wie der Bundesrat die durch Insolvenzverfahren verursachten Steuerausfälle des Fiskus und sagt deshalb zu, außerhalb dieses Gesetzgebungsverfahrens nach Wegen zu suchen, diese Steuerausfälle zu reduzieren.