Änderungen beim Übereinkommen zum Schutz von Wirbeltieren zustimmen
Berlin: (hib/POT) Die Regierung hat einen Gesetzentwurf (15/2143) vorgelegt, mit dem das Änderungsprotokoll vom 22. Juni 1998 zum Europäischen Übereinkommen zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere ratifiziert werden soll. Das Europäische Übereinkommen regelt, aus welchen Gründen und unter welchen praktischen Bedingungen Versuche mit lebenden Tieren zugelassen werden. Es enthält zwei Anhänge, und zwar einen mit Leitlinien für die Unterbringung und Pflege von Tieren (Anhang A) und einen betreffend die statistischen Tabellen über Tierversuche (Anhang B). Diese Anhänge des Übereinkommens bedürfen laut Regierung einer regelmäßigen Überarbeitung, um sie dem Stand der wissenschaftlichen und technischen Entwicklung anzupassen und möglichst hohe Tierschutzstandards zu erzielen. Das vorliegende Protokoll sieht ein vereinfachtes Verfahren zur Änderung der Anhänge des Übereinkommens vor, da sich das bisherige Verfahren als zu schwerfällig erwiesen habe, heißt es in der Begründung. Nach dem Willen der Bundesregierung soll das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft auch ermächtigt werden, Änderungen der Anhänge künftig durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.
Dieser Passus wird jedoch von der Länderkammer in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf abgelehnt. Grundsätzlich werde die Vereinfachung des Verfahrens bei der Umsetzung von Änderungen des Europäischen Übereinkommens begrüßt. Die Absicht der Regierung, Änderungen der Anhänge ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen, sei jedoch nicht akzeptabel, da die Durchführung der entsprechenden Verordnungen den Ländern obliege und ein Mitspracherecht im Rechtsetzungsverfahren daher gewahrt bleiben müsse. Die Bundesregierung lehnt in ihrer Gegenäußerung den Einwand der Länderkammer ab. Änderungen des Anhangs B könnten nach dem durch das Änderungsprotokoll in das Übereinkommen eingefügten vereinfachten Verfahren in Zukunft gegen einen deutschen Einwand zustande kommen, wenn nicht zwölf Monate nach ihrer Annahme in einer multilateralen Konsultation ein Drittel der Vertragsparteien Einwände notifiziert hat. Angesichts dieses Verfahrens wolle die Regierung die Zustimmung des Bundesrates ausschließen, um Änderungen des Anhangs B innerhalb der Frist in Kraft setzen und damit eine Diskrepanz zwischen völkerrechtlicher Vertragsbindung und innerstaatlicher Rechtslage vermeiden zu können.