Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs festlegen
Berlin: (hib/BOB) Ein Übereinkommen über Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) wurde von der Bundesregierung am 14. Juli 2003 in New York unterzeichnet. Dazu gibt es jetzt einen Ratifikations-Gesetzentwurf (15/2723). Er sieht vor, dass Richtern, dem Ankläger, seinen Stellvertretern sowie dem Kanzler die selben Vorrechte und Immunitäten zukommen sollen, wie sie die Leiter diplomatischer Missionen genießen. Für die Mitarbeiter des IStGH sowie Anwälten, Sachverständigen, Opfern und Zeugen würden mit dem Übereinkommen Regelungen getroffen, die sicherstellen, dass ihnen als Verfahrenbeteiligte die Vorrechte und Immunitäten gewährt werden, derer sie bedürfen, um ihre mit dem IStGH zusammenhängenden Rechte und Pflichten ungehindert wahrnehmen zu können.
Die Bundesregierung bezeichnet das Übereinkommen als "wichtigen rechtlichen Baustein für die effektive und uneingeschränkte Funktionsfähigkeit des IStGH". Das Übereinkommen reiche bezüglich des geschützten Personenkreises insofern weiter als vergleichbare andere Vorrechte-Übereinkommen. Bestimmte Personengruppen, die nicht Mitarbeiter des IStGH selbst sind, sollen in den Genuss bestimmter Vorrechte und Immunitäten kommen, erklärt die Regierung. Dies habe sich als notwendig erwiesen, um einen möglichst reibungslosen Ablauf der Verfahren vor dem IStGH auch an anderen Orten als dem Sitz des Gerichtshofs sicherzustellen.