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239/2004
Stand: 06.10.2004
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Investitionsschutzvereinbarungen mit vier Staaten ratifizieren

Wirtschaft und Arbeit/Gesetzentwürfe

Berlin: (hib/VOM) Die Bundesregierung hat Gesetzentwürfe zu Investitionsförderungs- und -schutzabkommen mit Indonesien (15/3882), Moldau (15/3883), Palästina (15/3884) und Polen (15/3885) vorgelegt. Sie gehen auf völkerrechtliche Abkommen mit den jeweiligen Staaten zurück. Geregelt werden darin die völkerrechtliche Absicherung von Direktinvestitionen durch Gewährleistung des freien Transfers von Kapital und Erträgen, die Vereinbarung von Inländerbehandlung und Meistbegünstigung, Eigentumsschutz und Entschädigungspflicht im Falle von Enteignungen sowie Rechtsweggarantie und internationale Schiedsgerichtsbarkeit.

Der Vertrag mit Indonesien aus dem Jahre 2003 löst das vorherige Abkommen aus dem Jahre 1968 ab. Im Falle Moldaus geht es um ein Änderungsprotokoll zu dem Abkommen von 1994, das am 26. August 2003 abgeschlossen worden war. Damit sei eine Lücke in der Bestimmung zur Investor-Staat-Schiedsgerichtsbarkeit geschlossen worden, so die Regierung. Zum Vertrag mit der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der palästinensischen Behörde heißt es, aufgrund des besonderen Status der PLO habe das Abkommen entgegen der sonst üblichen Praxis nur als Regierungsabkommen abgeschlossen werden können. Um die Konformität mit den israelisch-palästinensischen Vereinbarungen deutlich zu machen, sei in der Präambel auf das Abkommen zwischen Israel und Palästina von 1995 über das Westjordanland und den Gazastreifen hingewiesen worden. Die Unterzeichnung des Abkommens sei mit der israelischen Regierung abgesprochen gewesen. Auch beim Abkommen mit Polen geht es um ein Änderungs- und Ergänzungsprotokoll aus dem vergangenen Jahr. Im Mittelpunkt stehe dabei, Lücken in der Auslegung und Anwendung des Vertrages zu schließen. Neu sei unter anderem, dass bei der Berechnung einer Entschädigung aus staatlichem Handeln mit enteignungsgleichem Charakter auf "den Marktwert" der betroffenen Vermögenswerte und auf die allgemein anerkannten Bewertungsgrundsätze abgestellt wird.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2004/2004_239/01
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