hib-Meldung
319/2004
Stand: 23.12.2004
Kernbereich des Privatlebens bei der Wohnraumüberwachung nicht antasten
15/4533) heißt es, die akustische
Wohnraumüberwachung solle als Ermittlungsmaßnahme bei
der Strafverfolgung erhalten bleiben, um die organisierte
Kriminalität, den Terrorismus und andere Formen besonders
schwerer Kriminalität wirksam bekämpfen zu können.
Das Abhören von Wohnungen habe sich vor allem bei Kapital- und
Betäubungsmitteldelikten als "erfolgreiches und
unverzichtbares Ermittlungsinstrument" erwiesen. Da es im
Erhebungszeitraum von 1998 bis 2001 nur etwa 120 solcher Verfahren
im gesamten Bundesgebiet gegeben habe, werde die
Wohnraumüberwachung nur "zielgerichtet und zurückhaltend"
eingesetzt. Die Karlsruher Richter hatten allerdings betont, die
akustische Wohnraumüberwachung dürfe nicht in Bereiche
eingreifen, die von der Verfassung geschützt werden und einer
Verfügung durch die öffentliche Gewalt schlechthin
entzogen sind. Die Privatwohnung sei als "letztes Refugium" ein
Mittel zur Wahrung der Menschenwürde. Dies verlange zwar nicht
einen absoluten Schutz der Räume der Privatwohnung, wohl aber
absoluten Schutz des Verhaltens in diesen Räumen, wenn es sich
um die individuelle Entfaltung im "Kernbereich privater
Lebensgestaltung" handele. Ergeben sich während einer
Überwachung Anhaltspunkte für eine Gefährdung
solcher absolut geschützter Bereiche, sieht der
Regierungsentwurf nun vor, dass das Abhören und Aufzeichnen
"unverzüglich zu unterbrechen" sei. Es dürfe erst
fortgesetzt werden, wenn neue tatsächliche Anhaltspunkte
darauf hinweisen, dass es nicht zu einem Eingriff in absolut
geschützte Bereiche kommt. Die Regierung will die Vorschriften
übersichtlicher strukturieren und den Richtervorbehalt
generell stärken. Die Genehmigung der Abhörmaßnahme
durch einen Richter stelle ein bewährtes Mittel dar, um sich
widerstreitende Rechtspositionen zu einem Ausgleich zu bringen. Mit
dem Entwurf sollen Richter und Gerichte in die Lage versetzt
werden, durch transparente Entscheidungen einen "sorgfältigen
und kritischen Umgang" mit der akustischen Wohnraumüberwachung
zu gewährleisten. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme
zwölf Gegenvorschläge unterbreitet, die darauf abzielen,
den Vorgaben des Gerichts zwar nachzukommen, die polizeilichen
Ermittlungen aber so wenig wie möglich zu
beeinträchtigen. Die Bundesregierung hat die Vorschläge
der Länderkammer in ihrer Gegenäußerung
überwiegend zurückgewiesen. Dass die akustische
Wohnraumüberwachung künftig für die
Strafverfolgungsbehörden mit einem erhöhten Aufwand
verbunden sein werde, sei eine der Konsequenzen des Urteils. Dieser
Mehraufwand sei für die Praxis machbar, auch wenn er mit einem
höheren Personaleinsatz und höheren Kosten verbunden sei.
Die in den Anträgen des Bundesrates angelegte
"Schmälerung" des wirksamen Schutzes der Menschwürde
begegne weithin erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken, die
den erwarteten praktischen Nutzen der Bundesratsvorschläge
nicht aufwiegen könnten, so die Regierung in ihrer
Gegenäußerung.
Berlin: (hib/VOM) Die Bundesregierung will einem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 3. März dieses Jahres
nachkommen, wonach bei der akustischen Wohnraumüberwachung der
"absolut geschützte Kernbereich privater Lebensgestaltung"
nicht angetastet werden darf. In einem Gesetzentwurf (Quelle:
http://www.bundestag.de/bic/hib/2004/2004_319/01