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1968 - Notstandsverfassung

Die Verhandlungen im Bundestag über die Notstandsgesetze dauern ein Jahrzehnt. Intensive Beratungen im parlamentarischen Vorfeld sind notwendig, um sich einem Kompromiß anzunähern. Dazu laden u.a. der Rechts- und der Innenausschuß in sechs gemeinsamen Sitzungen zahlreiche Sachverständige auch zu öffentlichen Anhörungen ein.

Am 30. Mai 1968 verabschiedet der Bundestag gegen die Stimmen der FDP und 53 SPD-Abgeordneter folgende Notstandsverfassung:

Wer hat das Sagen im Notstandsfall? Ein Gemeinsamer Ausschuß, auch Notstandsausschuß oder Notparlament genannt, trifft die wesentlichen Entscheidungen, wenn das Parlament nicht mehr zusammentreten kann oder beschlußunfähig ist. Der Gemeinsame Ausschuß setzt sich zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des Bundestages und zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates zusammen (seit 1990 sind es entsprechend der Anzahl der Bundesländer 16 Mitglieder des Bundesrates und 32 Bundestagsabgeordnete). Die Mitglieder werden nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen bestimmt (Artikel 53a).

So gewährleistet der Gemeinsame Ausschuß auch im Notstandsfall die Gewaltentrennung. Im Gegensatz zu den Notverordnungen der Weimarer Verfassung ist der Ausnahmezustand nicht die unbeschränkte "Stunde der Exekutive".

ZeitPunkte: Daten und Fakten der 5. Wahlperiode (1965 - 1969)

Quelle: http://www.bundestag.de/parlament/geschichte/parlhist/g1960_61
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