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Wahlen
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1818 ff. Erste Verfassungen in deutschen Staaten

Nur einzelne Staaten hatten sich bereits vor dem Wiener Kongreß Verfassungen gegeben. Ab 1818 erhielten insbesondere süddeutsche Staaten Verfassungen. Die Fürsten folgten damit der Aufforderung des Artikels 13 der Bundesakte des Deutschen Bundes, die Verfassungen gefordert hatte.

Damit verbunden war die Einführung von Zweikammerparlamenten, denen unterschiedliche Rechte zugebilligt wurden.

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"Die Deputierten Kammer in Stuttgart im Jahre 1833"
Lithographie um 1833, Landesbildstelle Württemberg

Diese tasteten jedoch die Souveränität der Fürsten nicht an.

Der Adel dominierte in der Regel die erste Kammer. Die Zusammensetzung der zweiten Kammer wurde in öffentlichen und meist indirekten Wahlen bestimmt.

Das Wahlrecht war auf Männer beschränkt und an einen unterschiedlich hohen Zensus geknüpft. Nur Bürger mit entsprechendem Grundbesitz, Einkommen oder Amt durften wählen.

Beispielsweise besaßen in Bayern damals nur ca. 6% der Männer das aktive und nur 1,2% der Männer das passive Wahlrecht.

Quelle: http://www.bundestag.de/parlament/geschichte/wahlhist/wg1818
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