1849-1918 - Dreiklassenwahlrecht in Preußen
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Die Aufhebung der preußischen konstituierenden
Nationalversammlung im Mielentz'schen Saale in Berlin am 14.
November 1848, Bundesbildstelle |
Am Widerstand von König und Konservativen scheiterte auch der Verfassungsentwurf der preußischen Nationalversammlung. Der preußische König löste die Versammlung schließlich auf.
Per Verordnung vom 30. Mai 1849 wurde dann in Preußen das Dreiklassenwahlrecht für das Abgeordnetenhaus eingesetzt, das bis 1918 in Preußen in Kraft blieb.
Das aktive Wahlrecht stand allen Männern nach Vollendung des 24. Lebensjahres zu. Fürsorgeempfänger waren davon ausgenommen.
Die Abgeordneten wurden indirekt, also über Wahlmänner, gewählt. Dazu wurden die Wähler je nach ihren Steuerzahlungen in drei Klassen eingeteilt. Der ersten Klasse gehörten Bürger mit besonders hohem Steueraufkommen, in der Regel Großgrundbesitzer und Adelige, der zweiten Klasse Bürger mit mittlerem Steueraufkommen, meist Kaufleute, und alle übrigen der dritten Klasse an. Tatsächlich umfaßte die dritte Klasse ca. 83% der Wähler.
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Sitzung der ersten Kammer des preußischen Landtags
im April 1849. Zeitgenössischer Holzstich Bildarchiv Preussischer Kulturbesitz |
Jede Klasse bestimmte ein Drittel der Wahlmänner in
öffentlicher und mündlicher Wahl.
Die Wahlmänner wiederum wählten die Abgeordneten
gemeinsam und wiederum öffentlich.
Dank dieses Systems hatte die Stimme eines Wählers der ersten Klasse ungefähr das 17,5 fache Gewicht der Stimme eines Wählers der dritten Klasse. Außerdem konnte das Wahlverhalten wirksam beeinflußt werden, weil die Wahl nicht geheim war.