Parteiengesetz
§ 22 Parteiinterner Finanzausgleich
Die Bundesverbände der Parteien haben für einen angemessenen Finanzausgleich für ihre Landesverbände Sorge zu tragen.
Quelle:
http://www.bundestag.de/parlament/gesetze/pg/pgp22
Die Bundesverbände der Parteien haben für einen angemessenen Finanzausgleich für ihre Landesverbände Sorge zu tragen.