Beispiel für den Einigungsvorschlag des Vermittlungssausschusses
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Deutscher Bundestag
14. Wahlperiode
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Drucksache 14/9432
12.06.2002
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Beschlussempfehlung
des Vermittlungsausschusses |
Berichterstatter im Bundestag: Abgeordneter Ludwig Stiegler
Berichterstatter im Bundesrat: Ministerpräsident Dr. Bernhard Vogel |
Der Bundestag wolle beschließen:
Das vom Deutschen Bundestag in seiner 234. Sitzung am 26. April 2002 beschlossene Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG) wird nach Maßgabe der in der Anlage zusammengefassten Beschlüsse geändert.
Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsausschuss beschlossen, dass im Deutschen Bundestag über die Änderungen gemeinsam abzustimmen ist.
Berlin, den 12. Juni 2002
Der Vermittlungsausschuss |
Sigmar Gabriel Vorsitzender |
Ludwig Stiegler Berichterstatter |
Dr. Bernhard Vogel Berichterstatter |
Anlage
Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG)P>
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Zur Inhaltsübersicht
In die Inhaltsübersicht werden nach den Wörtern "Artikel 17 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang" die Wörter "Artikel 17a Änderung des Bundeszentralregistergesetzes" eingefügt.
Zu Artikel 1 (Änderung des Waffengesetzes)
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht zu § 27 werden die Wörter ,,Ausbildung im Verteidigungsschießen? gestrichen.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a)Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidung oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen."
b) In Absatz 2 wird nach den Wörtern "beigebrachten Bescheinigungen, so" das Wort "kann" durch das Wort "hat" und das Wort "aufgeben" durch das Wort "aufzugeben" ersetzt.
c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
"(3) Personen, die noch nicht das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.
(4) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen."
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Quelle: http://www.bundestag.de/bic/gesgeb/151beisp08