ANTWORT ZUM WOHNRAUMMODERNISIERUNGSSICHERUNGSGESETZ (ANTWORT)
Bonn: (hib) re- Die Bundesregierung bestätigt, anmeldebelastete Grundstücke können nach dem Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz zum Zwecke der Modernisierung von Wohnraum an Investoren verkauft werden. Das gelte auch dann, wenn der Wohnraum nicht vollständig leer stehe. Wie sie in ihrer Antwort (14/252) auf die Kleine Anfrage der PDS (14/197) weiter ausführt, habe der Erteilung eines entsprechenden Investitionsvorrangbescheides zwingend ein Verfahren nach dem Investitionsvorranggesetz vorauszugehen, in dem der Versuch der vereinfachten Rückübertragung des Vermögenswertes auf den Anmelder unternommen werde. Erst wenn diese Rückübertragung nicht gelänge, sei der Vermögenswert für eine intensive Nutzung durch einen Fremdinvestor frei. Sodann erlaube eine weitere Ergänzung des Investitionsvorranggesetzes durch das Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz dem gegenwärtigen Verfügungsberechtigten, selbst kleine Modernisierungsmaßnahmen an Wohngrundstücken durchzuführen (bis zu 50.000 DM pro Wohneinheit). Diese Kosten müßten ihm nach erfolgter Rückübertragung vom Alteigentümer erstattet werden.
Statistische Angaben zur Anzahl erteilter Investitionsvorrangbescheide liegen der Bundesregierung nicht vor. Die Kommunen und die Wohnungswirtschaft hätten jedoch in der Debatte um die Verlängerung der Frist zur Einleitung von Investitionsvorrangverfahren deutlich gemacht, daß von den neuen Möglichkeiten des Gesetzes verstärkt Gebrauch gemacht werde. Das Instrument der sogenannten kleinen Modernisierung werde durch den Verfügungsberechtigten in der Praxis allerdings weniger stark angenommen. Ferner betont die Bundesregierung, ein Beschleunigungseffekt könne mit dem vereinfachten Rückübertragungsverfahren nach dem Investitionsvorranggesetz erreicht werden, obwohl dieses nicht Zielrichtung des Wohnraummodernisierungssicherungsgesetzes sei, sondern der Abbau von Investitionshemmnissen. Auch werde die Investitionstätigkeit von Wohnungsgesellschaften im Osten des Landes nicht durch langfristige Verfügungssperren eingeschränkt und behindert. Insofern gebe es hier auch keinen Novellierungsbedarf.
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