SOZIALABKOMMEN MIT JAPAN UND UNGARN RATIFIZIEREN (GESETZENTWÜRFE)
Bonn: (hib) as- Zu den Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan (14/1018) sowie Deutschland und Ungarn (14/1019) vom April 1998 beziehungsweise vom Mai 1998 hat die Bundesregierung zwei Gesetzentwürfe vorgelegt. Durch das Abkommen und die Durchführungsvereinbarungen mit Ungarn soll im Bereich der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung Deutschlands und Ungarns der soziale Schutz der beiderseitigen Staatsangehörigen insbesondere für den Fall, daß sie sich im anderen Staat aufhalten, sichergestellt und koordiniert werden. Das Abkommen mit Japan umfaßt den Bereich der Rentenversicherung. Das Vertragswerk mit beiden Staaten beruht jeweils auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und begründet Rechte und Pflichten insbesondere von Einwohnern beider Staaten in bezug auf die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, erläutert die Regierung.
Das Abkommen mit Japan sieht den Angaben zufolge vor, daß in der deutschen und der japanischen Rentenversicherung zurückgelegte Versicherungszeiten zusammenzurechnen seien, soweit dies für die Erfüllung des Leistungsanspruchs erforderlich ist. In dem Abkommen mit Ungarn wird geregelt, im Bereich der Kranken- und Unfallversicherung grundsätzlich vorzusehen, den Versicherten - unter anderem auch Touristen - beim Aufenthalt im anderen Vertragsstaat Sachleistungen aushilfsweise vom dortigen Träger der Kranken- beziehungsweise Unfallversicherung zu erbringen. Ferner sollen in der deutschen und in der ungarischen Rentenversicherung zurückgelegte Versicherungszeiten zusammengerechnet werden. Laut Gesetzentwürfen entstehen den Haushalten von Bund, Ländern und Gemeinden durch die Ausführung der Gesetze keine unmittelbaren Kosten. Für den Bund ergäben sich "nicht nennenswerte" mittelbare finanzielle Auswirkungen im Hinblick auf den Bundeszuschuß zur knappschaftlichen Rentenversicherung.
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