577 Verträge über Personal-Service-Agenturen bei der Bundesanstalt für Arbeit
Berlin: (hib/VOM) Der Bundesanstalt für Arbeit (BA) haben am 1. Juli 577 Verträge über Personal-Service-Agenturen (PSA) für insgesamt 27 123 Arbeitnehmer vorgelegen. Dies berichtet die Bundesregierung in ihrer Antwort (15/1419) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (15/1256). Da das Vertragsvolumen immer noch ansteige, seien derzeit keine Aussagen über die PSA-Strukturen möglich, heißt es in der Antwort. Die BA selbst habe keine eigene PSA gegründet und sei auch nicht an Verleihunternehmen beteiligt.
Die PSA werden nach Darstellung der Regierung durch Auftragsvergabe eingerichtet. In der Anfangsphase seien die Aufträge von den Arbeitsämtern im Wege der freihändigen Vergabe mit vorgeschaltetem öffentlichen Teilnahmewettbewerb vergeben worden. Nach dieser Pilotphase würden Aufträge im Wege öffentlicher Ausschreibung erteilt. Die Ausschreibungen der Arbeitsämter seien unter Angabe des PSA-Volumens, der PSA-Zielgruppen wie der Anzahl der einzurichtenden PSA veröffentlicht worden. Interessenten wurden der Antwort zufolge aufgefordert, Teilnahmeanträge abzugeben. Alle Bewerber, die nach den Kriterien Zuverlässigkeit, Fachkunde und Leistungsfähigkeit ausgewählt wurden, hätten die Vergabeunterlagen erhalten, um ein Angebot zur Einrichtung einer PSA abzugeben. Die Angebote seien nach preislichen und fachlichen Gesichtspunkten von dem jeweiligen Arbeitsamt bewertet worden. Bei jeder Ausschreibung nehmen die Arbeitsämter mit den fünf wirtschaftlichsten Anbietern Vertragsverhandlungen auf, um ein Honorar zu vereinbaren. Das zwischen Arbeitsamt und PSA vereinbarte Honorar darf laut Bundesregierung nur begrenzt dazu beitragen, die Betriebskosten der PSA zu decken. Das Honorar solle erfolgsbezogen gestaltet sein und einen wirtschaftlichen Anreiz bieten, um die PSA-Beschäftigten bald bei einem endgültigen Arbeitgeber unterzubringen. Daher umfasse das an die PSA zu zahlende Honorar eine monatliche Fallpauschale, die mit der Dauer der PSA-Beschäftigung abnimmt und auf maximal neun Monate begrenzt ist, und eine Vermittlungsprämie, die ebenfalls mit der Dauer der PSA-Beschäftigung abnimmt.
Die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen aufgrund unterschiedlicher Ziele zwischen den PSA einerseits und den gewerblichen Verleihern von Arbeitnehmern andererseits sieht die Regierung nicht gegeben. Die in der PSA Beschäftigten sollten diese so schnell wie möglich wieder verlassen, sobald ihnen eine normale Beschäftigung angeboten wird, betont die Regierung. In Zeiten, in denen die Arbeitslosen nicht verliehen werden können, habe die PSA sie gezielt zu betreuen und zu fördern. Bei den in PSA Beschäftigten handele es sich um Arbeitslose mit individuellen Vermittlungshemmnissen.