Reparaturklausel im Geschmacksmusterrecht umstritten
Berlin: (hib/BOB) Nach Auffassung des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks hat der Gesetzentwurf eines Geschmacksmusterreformgesetzes (15/1075) vor allem bedeutende Auswirkungen auf den freien Wettbewerb im Kfz-Reparatur- und Ersatzteilmarkt. Aus seiner Sicht ist die Entscheidung in der Ersatzteilfrage rechts-, ordnungs-, mittelstands- und verbraucherpolitisch "enttäuschend". Dies geht aus der schriftlichen Stellungnahme zur Anhörung zum Gesetzentwurf hervor, die heute um 11 Uhr begonnen hat. Es wurde nicht - wie es die umzusetzende EU-Richtlinie ausdrücklich erlaube - eine Regelung für, sondern gegen einen freien Wettbewerb getroffen, heißt es weiter. Die Aufnahme einer Reparaturklausel sei daher "dringend erforderlich". Der ADAC befürwortet im Interesse der Verbraucher ebenfalls die Aufnahme einer Reparaturklausel im Geschmacksmusterrecht. Die jüngsten Entwicklungen hätten gezeigt, dass nur auf diese Weise eine funktionierender Wettbewerb auf dem Markt der karosseriebezogenen Ersatzteile sichergestellt werden kann. Nach Auffassung des Gesamtverbandes Autoteile-Handel e.V. wird den Automobilherstellern ein "gesetzlich sanktioniertes, unangreifbares Ersatzmonopol" eingeräumt. Aus diesen Gründen soll der Gesetzgeber nach dem Willen des Verbandes eine Reparaturklausel in das künftige Geschmacksmustergesetz aufzunehmen.
Die Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. ist der Auffassung, es gelte sicherzustellen, dass Produktmonopole bei Automobilherstellern vermieden wird. Deshalb dürften Ersatzteile - im Wesentlichen bestehend aus den Produktgruppen Karosserieteile, integrierte Beleuchtung und Autoglas - nicht unter den Designschutz fallen. Nach Ansicht des Bundesverbandes der Deutschen Industrie e.V. verringert das Geschmacksmusterrecht den Schutz für Ersatzteile gegenüber dem Status quo. Mit diesem Vorschlag sei "das Äußerste des für die deutsche Industrie Tragbaren erreicht". Der Verband Deutscher Industrie Designer e.V. begrüßt, dass der bisherige Gesetzentwurf keine Reparaturklausel enthält. Nur so könnten auch weiterhin alle äußerlich sichtbaren Ersatzteile jedes Produktes durch ein Geschmacksmuster geschützt werden. Eine Öffnung des Geschmackmustergesetzes durch die Einfügung einer Klausel hieße "die Leistung zu ignorieren und zu übergehen". Ein "vorgeblicher Verbraucherschutz rechtfertige keine Enteignung". Der Verband der Automobilherstellindustrie e.V. ist der gleichen Auffassung. Man könne wohl kaum behaupten, "dass die Hersteller und Zulieferer versuchten, den Ersatzteilmarkt zu monopolisieren".