Bundesrat will mit Gebühren die Sozialgerichte entlasten
Berlin: (hib/RAB) Die Kostenregelungen in sozialgerichtlichen Verfahren sollen so geändert werden, dass im Unterliegensfall eine allgemeine Verwaltungsgebühr erhoben wird. Die Höhe der Gebühr soll von der jeweiligen Instanz abhängen. In einem Gesetzentwurf (15/2722) schreibt die Länderkammer, ein weiteres Festhalten an der Gebührenfreiheit für Versicherte, Leistungsempfänger und Behinderte sei weder aus verfassungsrechtlicher Sicht noch aus sozialpolitischen Gründen wünschenswert. Diese Gruppe müsse einem moderaten finanziellen Prozessrisiko ausgesetzt werden, um die Eingangs- und Kostenflut der sozialgerichtlichen Verfahren zu bewältigen. Nur so sei es möglich, die seit Jahren fortlaufend anwachsende Flut aussichtsloser, angesichts der Gerichtskostenfreiheit aber gleichwohl angestrengter Gerichtsverfahren einzudämmen. Da neue Belastungen auf die Gericht hinzukämen, müsse der Gesetzgeber langen Verfahrenslaufzeiten entgegenwirken. Im Einzelnen schlägt der Bundesrat vor, in Klageverfahren vor dem Sozialgericht eine Gebühr von 70 Euro zu erheben. Für Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht soll diese Gebühr 150 Euro betragen und sich in Revisionsverfahren vor dem Bundessozialgericht auf 225 Euro belaufen. In ihrer Stellungnahme kündigt die Regierung an, den Vorschlag der Länderkammer zu prüfen. Sie will untersuchen, ob die zusätzlichen Belastungen für die Rechtssuchenden im Einzellfall angemessen sind. Auch müssten die Auswirkungen für die Sozialversicherungsträger genau untersucht werden, so die Regierung.