Bauunternehmen bei der Durchsetzung von Forderungen helfen
Berlin: (hib/BOB) Die wirtschaftliche Lage der Unternehmer, vor allem in der Baubranche, ist in den letzten Jahren immer schlechter geworden. Dies gilt insbesondere für die Situation in den neuen Ländern. Durch einen Gesetzentwurf des Bundesrates (15/3594) soll die Zahlungsmoral durch ein Bündel von Maßnahmen gestärkt werden. Zum einen sollten Handwerksbetriebe in die Lage versetzt werden, ihre Werklohnforderungen effektiv zu sichern. Zum anderen sollten die verfahrensrechtlichen Vorschriften im Sinne einer einfacheren Titelerlangung geändert werden.
Die Länderkammer weist darauf hin, viele Handwerker und mittelständische Unternehmer beklagten eine zunehmende Verschlechterung des Zahlungsverhaltens ihrer Auftraggeber. In den letzten Jahren seien Milliardenbeträge durch uneinbringliche Forderungen verloren gegangen. Aber auch länger dauernde hohe Außenstände führten vor allem Unternehmen des Baugewerbes in den neuen Ländern in teilweise existenzbedrohende Liquiditätsschwierigkeiten. Ein zur Abhilfe 1993 im Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft getretenes Bauhandwerkersicherungsgesetz, das dem Unternehmer ein Leistungsverweigerungsrecht gewähre, wenn der Besteller innerhalb einer ihm zu setzenden Frist dem Verlangen auf Bestellung einer Sicherheit für den voraussichtlichen Vergütungsanspruch nicht nachkomme, sei daran gescheitert, dass gerade "kleine" Unternehmen hiervon keinen Gebrauch machten. Sie müssten damit rechnen, dass sie ansonsten von einem "großen" Auftraggeber nicht mehr mit Zusatz- und Folgeauftragen bedacht würden oder der Vertrag gekündigt würde. Zusätzlich würden Zivilprozesse gerade in der Baubranche bis zu mehreren Jahren dauern, wenn eine sachverständige Begutachtung bestimmter Beweisfragen erforderlich sei.
Zur Abhilfe schlägt der Bundesrat unter anderem vor, die Möglichkeiten des Unternehmers, eine Bauhandwerkersicherung zu erhalten, sollen "klargestellt und deutlich erweitert" werden. Ferner soll das Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen modernisiert und vereinfacht werden. Daneben würden verschiedene Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die im Rahmen des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen eingeführt worden seien, geändert und ergänzt, damit sie in der Praxis effektiver anwendbar sind. Dies gelte insbesondere für Regelungen zur Fälligkeit von Vergütungsansprüchen des Subunternehmers. Die Länderkammer verspricht sich durch die genannten Maßnahmen unter anderem, dass das neue Institut der vorläufigen Zahlungsanordnung die Vergleichsbereitschaft in Einzelfällen fördern und insoweit die Gerichten entlasten könnte.
Die Bundesregierung erwidert, dass auch die von ihr beobachtete schlechte Zahlungsmoral nicht auf Unzulänglichkeiten der zivilrechtlichen Vorschriften zurückzuführen seien, sondern im Wesentlichen ein wirtschaftliche Problem sind. Sie teile die Auffassungen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Verbesserung der Zahlungsmoral", dass in wichtigen Teilbereichen des Werkvertragsrechts technische Verbesserungen möglich seien und unterstützt in den wesentlichen Bereichen die von ihr erarbeiteten Ergebnisse. Die von der Bund-Länder-Arbeitsgruppe beabsichtigte weitere Überarbeitung des Gesetzentwurfes mit dem Zweck einer weitergehenden Überprüfung des Bauvertragsrechts auch unter Verbraucherschutzgesichtspunkten in dieser Wahlperiode sei aus ihrer Sicht unterstützenswert.