Bestimmungen zum Zahlungsverkehr mit dem Ausland geändert
Berlin: (hib/VOM) Die Bundesregierung hat die Meldebestimmungen zum Kapital- und Zahlungsverkehr mit dem Ausland an die international verwendeten Begriffe und Definitionen sowie die Datenanforderungen der Europäischen Zentralbank, der EU-Kommission und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung angepasst. Dies geht aus einer Verordnung (15/3659) hervor. Gesetzliche Grundlage der Änderungen sei ein Gesetz zur Änderung des Bundesbankgesetzes gewesen. Zusätzlich wird in der Verordnung vorgeschrieben, bei Transaktionen mit Wertpapieren und Finanzderivaten generell einen einheitlichen Meldevordruck zu verwenden. Darüber hinaus wird nach Regierungsangaben klargestellt, dass Zahlungen, die von ausländischen Wertpapier- und Lagerstellen im Zusammenhang mit der Einlösung inländischer Wertpapiere ins Inland zurückfließen, gemeldet werden müssen, um den Saldo der Wertpapiertransaktionen korrekt erfassen zu können.