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April 03/1999
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Zeit als Wahlbeamter in den neuen Ländern bei Rente anrechnen

(pt) Dienstzeiten als kommunaler Wahlbeamter in den neuen Ländern sollen bei der späteren Altersversorgung angerechnet werden. Dafür hat sich am 17. März der Petitionsausschuß einstimmig eingesetzt.

Dem Ausschuß lagen hierzu sechs sachgleiche Eingaben vor: Darin beanstandeten Wahlbeamte, die nur für die erste Kommunalwahlperiode in den neuen Bundesländern gewählt worden waren, daß sie für diese Zeit nur einen Unterhaltsbeitrag bekommen würden, auf den das Einkommen angerechnet werde. Dabei würden auch Rentenleistungen eingerechnet, so daß bei entsprechender Rentenhöhe der Unterhaltsbeitrag nicht ausgezahlt werde. Angesichts ihrer Leistungen zum Aufbau einer funktionsfähigen Kommunalverwaltung in den neuen Bundesländern sei die teilweise Vorenthaltung der Altersversorgung nicht gerechtfertigt, so die Petenten. Die parlamentarische Prüfung durch den Petitionsausschuß ergab, daß der Unterhaltsbeitrag, der gezahlt wird, den Lebensunterhalt des Beamten sichern solle – soweit er nicht andere Einkommen habe. Deshalb sei die Anrechnung auch von Renten aus der Gesetzlichen Rentenversicherung gerechtfertigt. Eine Nachversicherung sei im wesentlichen mit der Begründung versagt worden, daß der Rechtsanspruch auf eine Versorgung eine Nachversicherung in der Gesetzlichen Rentenversicherung ausschließe.

Nach Lösungen suchen

Die Petitionausschußmitglieder waren dagegen anderer Auffassung: Die in der Aufbauphase der neuen Länder geleistete Tätigkeit für das Gemeinwohl solle sich auch in der Altersversorgung der Bürgermeister der "ersten Stunde" anerkennend widerspiegeln. Deshalb sprach man sich einvernehmlich für eine Änderung der derzeitigen Rechtsanwendung aus und regte an, im Bereich der Nachversicherungen nach Lösungen zu suchen, die eine Berücksichtigung der als Wahlbeamter zurückgelegten Zeit vorsehe. Deshalb beschloß der Petitionsausschuß einvernehmlich, die Eingabe der Bundesregierung "als Material" zu überweisen und den Fraktionen des Deutschen Bundestages "zur Kenntnis" zu geben.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/1999/bp9903/9903062c
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