Keine Beschränkung für Trockenbau(wi) Der Bundestag hat am 16. März einen gemeinsamen Gesetzentwurf von SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen und F.D.P. zur Änderung des "Übergangsgesetzes aus Anlass des zweiten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften" (14/2809) angenommen. Er folgte damit einer einstimmigen Empfehlung des Wirtschaftsausschusses vom Vortag (14/2922). Damit wird gesetzlich geregelt, dass nicht nur Handwerksunternehmen, sondern auch nicht in die Handwerksrolle eingetragene Betriebe Akustik- und Trockenbauarbeiten ausüben dürfen. Es wird klargestellt, dass der Akustik- und Trockenbau keine wesentliche Tätigkeit eines Gewerbes der Anlage A der Handwerksordnung (Vollhandwerk) ist. Das Gesetz war nach Fraktionsangaben erforderlich geworden, weil Handwerkskammern und Behörden mit Abmahnverfahren, Betriebsschließungen und Bußgeldern gegen Trockenbauunternehmen vorgingen, die nicht in die Handwerksrolle eingetragen sind. Betroffen waren vor allem kleine mittelständische Unternehmen und Existenzgründer, aber auch Handwerks- und Industriebetriebe, die nicht eingetragene Trockenbaufirmen als Unterauftragnehmer beschäftigen. |