ÄNDERUNG DES VIERTEN SOZIALGESETZBUCHES Experten befürchten Einschränkung der Sozialversicherungsträger(as) Die Vertreter von Sozialversicherungsträgern befürchten, dass die geplante Änderung des Vierten Sozialgesetzbuches zu einer Einschränkung der Selbstverwaltung der Träger führt. Diese Einschätzung äußerten am 25. Oktober die Teilnehmer einer nichtöffentlichen Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung. Die Bundesregierung hatte einen Gesetzentwurf (14/4053) vorgelegt, mit dem die Sozialversicherungsträger verpflichtet werden sollen, angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bei allen finanzwirksamen Maßnahmen vorzunehmen. Den Planungen der Regierung zufolge soll künftig in geeigneten Bereichen eine Kosten- und Leistungsrechnung eingeführt werden. Dieser komme als Informations-, Steuerungs- und Kontrollinstrument im Rahmen der erhöhten Bewirtschaftungsfreiheit eine erhebliche Bedeutung zu. Dr. Herbert Rische von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bezeichnete den Plan, dass die Aufsichtsbehörden die Haushaltspläne der Rentenversicherungsträger beanstanden können, in einer schriftlichen Stellungnahme als ordnungs- und sozialpolitisch "höchst bedenklich". Damit wäre eine substanzielle Aushöhlung der Rechte der Selbstverwaltung der Träger verbunden. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Einführung einer Kosten- und Leistungsrechnung stufte der Experte hingegen als "sinnvolle Maßnahme" ein. Auch Dr. Erich Standfest vertrat die Auffassung, mit der Stärkung der Aufsichtsbehörden würde in massiver Weise in zentrale Kompetenzbereiche der Selbstverwaltung eingegriffen. Betroffen seien gleichermaßen die Organisations-, Finanz- und Personalhoheit der Selbstverwaltungen der Sozialversicherungsträger. Weiter erklärte der Sachverständige, die Gesetzesinitiative unterstelle, die Träger seien bisher unwirtschaftlich mit den Finanzmitteln umgegangen. Dies müsse er mit Entschiedenheit zurückweisen. Die Sozialversicherungsträger seien bereits jetzt dazu verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Auch Wilfried Gleitze von der Landesversicherungsanstalt Westfalen äußerte die Vermutung, der Gesetzentwurf werde zu einer Verletzung der Selbstverwaltung führen. Er führte aus, laut geltendem Recht erfüllten die Sozialversicherungsträger ihre Aufgaben als rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung in eigener Verantwortung. Wenn man die Selbstverwaltung wolle, müsse sie auch eine entsprechende Autonomie bekommen. Die "implizierte Misstrauenserklärung" gegenüber der bisherigen Haushaltsführung der Träger bezeichnete er als nicht gerechtfertigt. |