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Dezember 12/2000
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GESETZENTWURF DER BUNDESREGIERUNG

Verfahren zur Ahndung von Dienstvergehen beschleunigen

(vt) Verfahren zur Ahndung von Dienstvergehen von Soldaten sollen beschleunigt werden. Die Bundesregierung plant dazu mit einem Gesetzentwurf (14/4660) einschlägige Bestimmungen der Wehrdisziplinarordnung zu novellieren.

Dem gleichen Ziel soll ihren Angaben zufolge eine Regelung dienen, die vorsieht, gerichtliche Disziplinarverfahren durch einen Gerichtsbescheid abzuschließen. Vorgesehen sei zudem, die Rechte von Soldaten zu stärken. Anhörungspflichten bei Verdacht eines Dienstvergehens und vor Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens seien in diesem Rahmen zu konkretisieren. Klargestellt werden müsse zudem, dass alle Maßnahmen und Entscheidungen des jeweiligen Disziplinarvorgesetzten im Verfahren mit einer Beschwerde angefochten werden könnten, bevor eine einfache Disziplinarmaßnahme verhängt werde.

Wie die Regierung in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates zu dem Entwurf weiter mitteilt, befürwortet sie den Vorschlag der Länderkammer, in der Gesetzesfassung außerdem klarzustellen, dass Durchsuchungen und Beschlagnahmen zur Aufklärung von Dienstvergehen durch Soldaten nur außerhalb von Wohnungen und nur auf Anordnung eines Richters durchgeführt werden dürfen.

Die Regierung macht in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, die Gemeinschaftsunterkunft, in der ein Soldat aufgrund rechtlicher Verpflichtung wohne, sei keine Wohnung. Hingegen sei es unzulässig, Wohnräume von Soldaten zu durchsuchen, die von einer solchen Verpflichtung befreit seien oder freiwillig in einer Gemeinschaftsunterkunft oder in militärischen Liegenschaften wohnten.

Die Regierung möchte mit ihrem Entwurf zudem für die Angehörigen des Kommandos Spezialkräfte der Bundeswehr einen besonderen Versorgungsschutz schaffen. Damit soll dieser Personenkreis versorgungsrechtlich mit vergleichbaren Angehörigen der polizeilichen Einsatzverbände im Bundesgrenzschutz und in den Ländern gleichgestellt werden.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2000/bp0012/0012052e
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