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11/2001
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MIT KOALITIONSMEHRHEIT

Bundestag beschließt das Gesetz zur Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug

(fi) Mit den Stimmen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen und gegen das Votum von CDU/CSU und FDP bei Enthaltung der PDS hat der Bundestag am 27. November den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Bekämpfung von Steuerverkürzungen bei der Umsatzsteuer und anderen Steuern (14/6883,14/7085) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (14/7470,14/7471) angenommen.

Das Gesetz regelt unter anderem, dass das Finanzamt schneller über Vorgänge informiert werden muss, welche die Umsatzsteuer betreffen. So wird eine Anzeigepflicht nicht nur gegenüber der Gemeinde, sondern auch gegenüber dem Finanzamt bei der Öffnung, Verlegung oder der Aufgabe eines Unternehmens eingeführt. Bei der Neugründung eines Unternehmens muss die Umsatzsteuervoranmeldung monatlich abgegeben werden.

Eingeführt wird zudem die Möglichkeit einer unangemeldeten so genannten "allgemeinen Nachschau" des Finanzamtes bei Unternehmen mit der Möglichkeit des Übergangs zur Außenprüfung ohne vorherige Prüfungsanordnung. Das Finanzamt kann ferner gegen freiwillige Sicherheitsleistung des Unternehmers Vorsteuern erstatten, deren Berechtigung noch geprüft werden muss. Alle an den Umsätzen beteiligten Unternehmer haften künftig für schuldhaft nicht abgeführte Steuern.

Darüber hinaus werden Vorkehrungen getroffen, um die Zusammenarbeit innerhalb der EU bei der Aufklärung von Umsatzsteuer-Sachverhalten zu verbessern. Schließlich werden die Kompetenzen des Bundesamtes für Finanzen erweitert.

Der Finanzausschuss hatte den Entwurf dahin gehend ergänzt, dass die Rechnung die Umsatzsteuernummer des zahlenden Unternehmers enthalten muss. Die Haftung für schuldhaft nicht abgeführte Umsatzsteuer wird auf die Fälle begrenzt, in denen der Unternehmer bei Abschluss des Vertrages über seinen Eingangsumsatz davon Kenntnis hatte. Begrenzt wird auch die "Nachschau", wobei klargestellt wird, dass die dabei getroffenen Feststellungen auch für andere Steuerarten ausgewertet werden dürfen. Nicht geändert wurde die Regelung, dass die Eröffnung eines land- oder forstwirtschaftlichen oder eines gewerblichen Betriebs nur gegenüber der Gemeinde anzuzeigen ist, in der dieser Betrieb eröffnet wird.

Die Nichtzahlung der Umsatzsteuer kann eine Geldbuße bis zu 50.000 € kosten. Eingeführt wurde zudem eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe für gewerbsmäßige oder bandenmäßige Nichtzahlung der Umsatzsteuer. Für gewerbsmäßige oder bandenmäßige Steuerhinterziehung wurde eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren festgelegt. Das Strafgesetzbuch änderte das Parlament dahin gehend, dass bei Steuerhinterziehung die "Ersparnis" des Hinterziehers als "Gegenstand" im Sinne des Geldwäsche-Paragrafen behandelt werden kann.

Eingeschränkt hat der Bundestag die Koordinierung des Bundesamtes für Finanzen bei der Umsatzsteuerprüfung auf staaten- und länderübergreifende Fälle. Schließlich wurde das Körperschaftsteuergesetz um die Vorschrift ergänzt, dass Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen steuerlich nicht als Organgesellschaft mit der Möglichkeit der Gewinnverrechnung anerkannt werden.

Entschließungsanträge der CDU/ CSU (14/7550), der FDP (14/7551) und der PDS (14/7552) lehnte der Bundestag ab. Die Union hatte gefordert, das Gesetz dürfe keine steuerehrlichen Unternehmer treffen. Gleichzeitig sollten auf Verwaltungsebene alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um Steuerausfälle zu vermeiden. Die FDP hielt die "Nachschau" für untragbar, weil Steuerprüfer ohne Ankündigung in Betriebe gehen könnten. Auch sei die geforderte Sicherheitsleistung, um den Vorsteuerabzug geltend machen zu können, "unverhältnismäßig". Die PDS hatte unter anderem bundeseinheitliche Steuernummern und den Aufbau einer Bundessteuerfahndung verlangt.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2001/bp0111/0111036a
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