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01/2002
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PFLANZENSCHUTZRECHT

Initiativen von Bundesrat und Union gescheitert

(vs) Das geänderte Pflanzenschutzgesetz, das die Einführung der Gebotsindikation für die Schutzmittelanwendung ab dem 1. Juli 2001 vorsieht, wird nicht ausgesetzt. Der Bundestag hat am 31. Januar einen entsprechenden Gesetzentwurf des Bundesrates (14/6753) ebenso abgelehnt wie den Antrag der CDU/CSU "Pflanzenschutzrecht darf Existenz des deutschen Obst- und Gemüsebaus nicht gefährden" (14/7141). Einer Empfehlung des Verbraucherschutzausschusses (14/8090) folgend, nahm er eine Entschließung der Koalition an.

Die geltende Gebotsindikation, wonach Pflanzenschutzmittel nur noch in Kulturen angewandt werden dürfen, für die sie genehmigt sind, hat insbesondere für den Gemüse- und Obstbau zu Engpässen bei der Auswahl der Mittel geführt, begründeten Bundesrat und Union ihre Vorstöße. Für die betroffenen Betriebe zeichneten sich erhebliche wirtschaftliche Einbußen ab. Wichtige Kulturen könnten auf Grund fehlender Schutzmittel nicht mehr legal angebaut werden. Die Übergangsfristen hätten sich als zu kurz erwiesen. "Unverzüglich" sei deshalb eine Übergangslösung durch eine indikationsbezogene Aussetzung beziehungsweise Verlängerung der Frist zur Schließung der Lücken bei Pflanzenschutzmitteln zu schaffen.

Im Entschließungsantrag der Koalition wird demgegenüber an den Zulassungsvorschriften festgehalten. Vorschläge, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu Lasten des Verbraucherschutzes sowie der Lebensmittelsicherheit und der Umwelt zu verändern, seien abzulehnen. Die Belange des Verbraucher- und Umweltschutzes dürften nicht hinter die wirtschaftlichen Interessen der Erzeuger zurückgestellt werden. Die Regierung wird unter anderem aufgefordert, die siebte Verordnung zur Änderung der Rückstandshöchstmengenverordnung in Zusammenarbeit mit den Ländern bis Mai 2002 in Kraft treten zu lassen, um Lücken im Obst- und Gemüsebau und bei Sonderkulturen zu schließen. Auch soll sie rechtlich prüfen, inwieweit Pflanzenschutzmittel, für die EU-rechtlich Rückstandshöchstmengen festgelegt sind, auch in Deutschland unmittelbar zugelassen und angewendet werden können.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2002/bp0201/0201068a
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