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253/1999
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PFENNIGBETRÄGE FÜR STROMEINSPEISUNGEN FESTSETZEN (UNTERRICHTUNG)

Berlin: (hib/VOM-wi) Die Bundesregierung hält eine kurzfristige Novellierung des Stromeinspeisungsgesetzes vor allem deswegen für erforderlich, weil die bisherige Kopplung der Einspeisevergütung an die durchschnittlichen Stromerlöse die Finanzierung neuer Projekte angesichts sinkender Strompreise zunehmend unkalkulierbar macht. Darauf weist sie in ihrem Bericht zur Härteklausel nach Paragraph 4 Absatz 4 des Stromeinspeisungsgesetzes (14/2371) hin. Die Härteklausel begrenzt die Belastung des abnahmepflichtigen Elektrizitätsversorgungsunternehmens (EVU) auf fünf Prozent des im Kalenderjahr insgesamt über sein Versorgungsnetz abgesetzten Stroms. Wird dieser Betrag überschritten, ist der vorgelagerte Netzbetreiber verpflichtet, dem aufnehmenden EVU die Mehrkosten für die Kilowattstunden zu erstatten, die über diesen Anteil von fünf Prozent hinausgehen. Bei einem vorgelagerten Netzbetreiber zählt zu den Mehrkosten auch die Belastung mit diesem Erstattungsanspruch. Netzbetreiber der höchsten Spannungsebene können nicht auf einen vorgelagerten Netzbetreiber zurückgreifen, so die Regierung. Ist bei diesem Netzbetreiber die 5-Prozent-Grenze erreicht, so endet mit Beginn des nächsten Kalenderjahres die Abnahme- und Vergütungspflicht für dann neu errichtete Anlagen, heißt es in dem Bericht.

Um den Ausbau erneuerbarer Energien weiter voranzubringen, hält es die Regierung für sachgerecht, die gesetzlichen Mindestvergütungen auf einen festen Pfennigbetrag pro Kilowattstunde umzustellen. Vorgesehen sei, den abnahmepflichtigen Netzbetreiber künftig von Belastungen für Strommengen freizustellen, die ein Prozent der Strommenge übersteigen, die er im jeweiligen Jahr an unmittelbar an sein Netz angeschlossene Endverbraucher absetzt. Für darüber hinausgehende Mengen werde ein Ausgleichsanspruch gegenüber dem vorgelagerten Netzbetreiber eingeführt. Die Übertragungsnetzbetreiber, bei denen es keinen vorgelagerten Netzbetreiber mehr gibt, würden verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang ihrer Abnahme- oder Ausgleichsverpflichtungen untereinander auszugleichen. Dazu würden zivilrechtliche Ausgleichsansprüche zwischen den Übertragungsnetzbetreibern begründet. Mit dieser Lösung werde erreicht, so die Regierung, dass alle Regionen, die bisher durch das Stromeinspeisungsgesetz besonders belastet waren, entlastet und auch Regionen an der Förderung des Ausbaus erneuerbarer Energien beteiligt werden, die bisher davon deutlich weniger betroffen gewesen seien.



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Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/1999/9925312
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