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207/2001
Stand: 23.07.2001
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Entwicklung von Kriterien für Franchise-Systeme ist Aufgabe der Wirtschaft

/Recht/Antwort

Berlin: (hib/RAB) Die Entwicklung von Qualitätskriterien für Franchise-Systeme ist in erster Linie eine Aufgabe der Wirtschaft. Dies erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort (14/6703) auf eine Kleine Anfrage der F.D.P. (14/6515). Die Statuten des deutschen Franchise-Verbandes seien Ausdruck dieser Selbstverpflichtung der Branche. Die Regierung begrüßt, dass sich die Wirtschaft auch dieses Vertriebskonzeptes bediene, welches einem Franchise-Nehmer ermögliche, Namen, Marken, Ausstattung und sonstige Schutzrechte eines Franchise-Gebers zu nutzen. Er könne auf selbstständiger unternehmerischer Basis bestimmte Waren oder Dienstleistungen im Rahmen eines erprobten Systems vertreiben. Diese Art des Waren- und Dienstleistungsvertriebes bringe es allerdings mit sich, dass die hierfür in der Praxis verwendeten Verträge vielfältigen Gestaltungsformen unterlägen. Eine allgemeine Bewertung dieser Verträge und der darauf beruhenden Rechtsverhältnisse hält die Bundesregierung für nicht möglich. Weiter erklärt sie in der Antwort, sie sei an den Beratungen im Rahmen der Unterorganisation der Vereinten Nationen, UNIDROIT, über ein Modellgesetz mit vorvertraglichen Informationspflichten bei Franchise-Verträgen beteiligt. Da die Beratungen aber noch nicht abgeschlossen seien, sei eine Bewertung der Modellgesetze oder gar deren Umsetzung in innerstaatliches Recht noch nicht möglich.

Zu der Bewertung von Franchise-Nehmern in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht heißt es in der Antwort, deren Stellung sei sehr vielfältig. Sie reiche von einem am Markt weitgehend selbstständig operierenden Unternehmer mit eigenen Entscheidungskompetenzen bis hin zu arbeitnehmerähnlich abhängigen Franchise-Nehmern. Bei der Abgrenzung von selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung gebe es für Franchise-Unternehmen keine Besonderheit. Die Regierung verweist auf eine bundesweite Clearingstelle der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, die zur Klärung von selbstständigen und unselbstständigen Beschäftigungsverhältnissen eingerichtet worden sei.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2001/2001_207/01
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