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215/2001
Stand: 06.08.2001
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Kompensationen für Schweizer Neuregelung der Alterseinkünfte abgelehnt

/Arbeit und Soziales/Antwort

Berlin: (hib/RAB) Die Bundesregierung hat es abgelehnt, "kompensatorische Leistungen" für sich aus der zehnten Revision der Alters- und Hinterlassenenversicherung in der Schweiz für die

Alterseinkünfte deutscher Grenzgänger ergebende Veränderungen aus deutschen Beitrags- oder Steuermitteln zu erbringen. In ihrer Antwort (14/6734) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU (14/6594) erläutert die Exekutive, nach dem seit dem 1. Januar 1997 geltenden Schweizer Recht würden selbst nicht in der schweizerischen Rentenversicherung versicherte Ehefrauen von Grenzgängern in die Schweiz keinen eigenen Anspruch auf eine schweizerische Altersrente mehr haben. Auch profitierten sie nicht von den im schweizerischen Recht vorgesehenen Gutschriften für Erziehungs- und Betreuungszeiten. Andererseits würden die in Deutschland wohnenden Familienangehörigen aber in vollem Umfang die Vorteile des deutschen Rentenrechts genießen. In der Antwort heißt es weiter, die Neuregelungen seien erstmals Ende 1996 vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit der Schweiz erörtert worden. Die zuständige Schweizer Bundesrätin habe im Jahre 1998 erklärt, dass für die Schweiz weder eine Rückkehr zur bisherigen Ehepaarrente noch eine Gebietsgleichstellung für nicht erwerbstätige Ehegatten im Ausland in Betracht komme. Im Rahmen der Verhandlungen über ein Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und den Europäischen Gemeinschaften sei die Frage der Einbeziehung der Ehegatten von Grenzgängern zur Schweiz in die Rentenversicherung eingehend erörtert worden. Laut Antwort hat die Schweiz dies jedoch nachdrücklich abgelehnt, schreibt die Regierung.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2001/2001_215/02
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