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015/2004
Stand: 21.01.2004
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Der "Arzt im Praktikum" hat am 1. Oktober ausgedient

Gesundheit und Soziale Sicherung/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/RAB) Die Phase des "Arztes im Praktikum" (AiP) für angehende Mediziner fällt ab dem 1. Oktober dieses Jahres weg. Dies sieht ein Gesetzentwurf (15/2350) zur Änderung der Bundesärzteordnung vor, den die Bundesregierung vorgelegt hat. Die Änderungen sollen für diejenigen gelten, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung ihr Studium abgeschlossen haben. Mit dem Entwurf, mit dem eine entsprechende EU-Richtlinie umgesetzt werden soll, will die Regierung außerdem das Prüfungswesen erleichtern, indem ein weiterer zweimonatiger Zeitraum für die Prüfungsvorbereitung geschaffen wird. Die Exekutive erläutert, die AiP-Phase sei eingeführt worden, um die allseits bemängelte praktische Qualifikation junger Ärzte zu verbessern. Dies schien zum Zeitpunkt der Einführung Mitte der 80-er Jahre aufgrund hoher Studienzahlen während des Studiums allein nicht möglich zu sein. Da eine vertragsärztliche Tätigkeit heute einen Weiterbildungsabschluss erfordert und mit der neuen Approbationsverordnung für Ärzte jetzt eine verbesserte Ausbildung bereits im Studium möglich geworden ist, könne auf die nachgelagerte praktische Ausbildung verzichtet werden. Außerdem hätten sich die Hochschulen - teilweise im Vorgriff auf die Veränderungen - bereits die Ziele der Ausbildung weitgehend zu eigen gemacht und mehr Praxisbezug im Studium integriert. Die Begünstigung der Studienabsolventen nach dem 1. Oktober 2004 werde durch ein im GKV-Modernisierungsgesetz vom Oktober letzten Jahres vorgesehenes finanzielles Maßnahmenbündel auch für die Übergangsfälle so abgesichert, dass den Absolventen der AiP-Phase keine finanziellen Nachteile entstehen.

Die Länderkammer schreibt in ihrer Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf, es müsse sichergestellt werden, dass die durch die Hochschulen für die praktische Ausbildung ausgewählten Krankenhäuser die erforderlichen Mindestanforderungen für die Erreichung des Ausbildungsziels erfüllen. Es sei ausreichend, wenn in der Rechtsverordnung die Mindestanforderungen geregelt werden, denen außeruniversitäre Krankenhäuser mit Blick auf das Ausbildungsziel Rechnung tragen müssen. Die Regierung lehnt diesen Änderungsvorschlag in ihrer Gegenäußerung ab. Es erscheine mit Rücksicht darauf, dass die Approbationsordnung für Ärzte nur Mindestvorgaben enthalten könne, sachlich nicht vertretbar, auf die Mitwirkung der Länder bei der Qualitätssicherung zu verzichten.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2004/2004_015/03
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