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137/2004
Stand: 25.05.2004
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Vorgaben für den vorbeugenden Hochwasserschutz gesetzlich verankern

Umwelt/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/VOM) Die Bundesregierung will den vorbeugenden Hochwasserschutz verbessern. In einem Gesetzentwurf (15/3168) heißt es, die extremen Überschwemmungen vom August 2002 hätten verdeutlicht, dass dieser Schutz zu den herausragenden Aufgaben des Staates gehört. Vor allem die Forderungen, den Flüssen mehr Raum zu geben, Hochwasser dezentral zurückzuhalten und länderübergreifende Aktionspläne zu erarbeiten sollen im Wasserhaushaltsgesetz verankert werden. Daneben sieht die Regierung Änderungsbedarf im Baugesetzbuch, im Raumordnungsgesetz, im Bundeswasserstraßengesetz und im Gesetz über den Deutschen Wetterdienst. Die Länder werden verpflichtet, flussgebietsbezogene Wasserschutzpläne aufzustellen und diese auch international abzustimmen. Um das Schadenspotenzial zu mindern, sollen die Länder die zuständigen Behörden sowie die betroffene Bevölkerung in Überschwemmungsgebieten rechtzeitig vor Hochwasser warnen, über Gefahren vorbeugend informieren und Empfehlungen zum richtigen Verhalten geben. In den Flächennutzungsplänen sollen überschwemmungsgefährdete Gebiete vermerkt werden. Im Bundeswasserstraßengesetz will die Regierung klarstellen, dass die Unterhaltung, der Aus- und Neubau der Wasserstraßen sich nicht negativ auf den Hochwasserschutz auswirken darf.

Der Bundesrat hält in seiner Stellungnahme die Rahmenvorgaben zum Hochwasserschutz und damit zusammenhängende Änderungen des Wasserhaushaltsgesetzes für überflüssig und zum Teil für "nicht zielführend". Eine bundesgesetzliche Regelung sei nicht erforderlich. Ein pauschales Verbot des Ackerbaus in Überschwemmungsgebieten sei fachlich nicht begründet und nicht verfassungskonform, heißt es. Überflüssig sei auch das vorgesehene Verbot für neue Ölheizungsanlagen in Überschwemmungsgebieten. Damit würde ein bestimmter Energieträger einseitig benachteiligt, was verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen sei. Für zu weitgehend hält die Länderkammer das Verbot, in Überschwemmungsgebieten Bauland auszuweisen. Damit würden die Interessen der Kommunen nicht ausreichend berücksichtigt. Das absolute Planungsverbot würde dazu führen, dass auch in besonderen Konstellationen keine Bauflächen ausgewiesen oder erweitert werden dürfen. Ferner bittet der Bundesrat zu prüfen, wie durch Änderungen des Wasserhaushaltsgesetzes gewährleistet werden kann, dass in bestimmten Baugebieten durch Anforderungen an Bauvorhaben Schäden durch Überschwemmungen vermieden oder verringert werden können, ohne dass dabei die grundsätzliche Bebaubarkeit der Grundstücke in Frage gestellt wird.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2004/2004_137/04
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