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266/2004
Stand: 02.11.2004
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Gerichtsakten mehr für die elektronische Bearbeitung zugänglich machen

Recht/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/BOB) Der Zivilprozess und die Fachgerichtsbarkeiten sowie das Bußgeldverfahren werden für eine elektronische Aktenbearbeitung zugänglich gemacht. Die Verfahrensbeteiligten sollen in diesen Bereichen die Möglichkeit erhalten, elektronische Kommunikationsformen gleichberechtigt neben der - herkömmlichen papiergebundenen - Schriftform oder der mündlichen Form rechtswirksam verwenden zu können. Dies sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (15/4067) vor. Die elektronische Akte biete gegenüber der herkömmlichen Akte unter anderem die Vorteile, dass die Kommunikation zwischen dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten beschleunigt werde. Außerdem seien die Akten kontinuierlich verfügbar, verschiedene Bearbeiter könnten gleichzeitig zugreifen und eine örtlich unabhängige Aktenbearbeitung werde ermöglicht. Die elektronische Akte biete daneben einfache, komfortable und schnelle Suchmöglichkeiten. Infolge dieser Vorteile der elektronischen Aktenbearbeitung würden Einsparungen bei Raum-, Personal-, Porto- und Versandkosten erwartet werden können. Bei der Übermittlung der Dokumente auf elektronischem Wege sei aber zu gewährleisten dass die Dokumente vollständig und unversehrt übermittelt werden. Unbefugte dürften keine Kenntnis vom Inhalt der Dokumente erlange können. Der Schutz vor unbefugter Kenntnisnahme sei durch geeignete technische Maßnahmen sicherzustellen. Würden personenbezogenen Daten über allgemein zugängliche Netze übertragen, sei die Vertraulichkeit insbesondere durch Verschlüsselung herzustellen. Der Bundesrat macht unter anderem den Vorschlag, dass die technische Entwicklung und die inzwischen weite Verbreitung des Internets als Informations- und Kommunikationsmedium zu nutzen, den Zugang zu Veröffentlichungen der Gerichte benutzerfreundlicher und kostengünstiger zu gestalten. Veröffentlichungen in Tageszeitungen blieben zumeist lokal begrenzt und seien für Leser eher unübersichtlich gestaltet. Veröffentlichungen im Bundesanzeiger seien für die allgemeine Öffentlichkeit relativ schwer zugänglich. Die Veröffentlichung von Bekanntmachungen an der Gerichtstafel habe erheblich an praktischer Bedeutung verloren. Demgegenüber zeigten die bisher vorliegenden Erfahrungen mit der Veröffentlichung von Bekanntmachungen im Internet, dass diese Alternative problemlos zu verwirklichen sei. Auch der Kostenaufwand sei erheblich geringer. Die Bundesregierung lehnt diesen Vorschlag ab. Derzeit sei das Internet (noch) nicht flächendeckend verbreitet, sodass ein Teil der Bevölkerung von der derzeit jedenfalls theoretisch bestehenden Möglichkeit, Kenntnis zu nehmen, abgeschnitten würde. Dies dürfte insbesondere für den Personenkreis gelten, bei dem die öffentliche Zustellung angeordnet werde. Nicht selten handele es sich hier um sozial schwache Verfahrensbeteiligte, deren Aufenthalt nicht zu ermitteln ist. Im Gegensatz zu dem Insolvenzverfahren, in dem davon ausgegangen werden kann, dass (nahezu) alle am Wirtschaftleben Beteiligten zumindest über einen Computer und einen Internetzugang verfügen, dürfte dies für den allgemeinen Zivilprozess, den Arbeitsgerichtsprozess und den Prozess vor den Gerichten der öffentlich-rechtlichen Verfahrensordnung nicht gelten. Vor diesem Hintergrund scheine es sinnvoll, die Internetveröffentlichung lediglich zusätzlich zu dem Aushang an der Gerichtstafel anzubieten.
Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2004/2004_266/01
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