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03.07.2000
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Prüfung des Rechenschaftsberichts der SPD
für 1998 abgeschlossen

Die Pressestelle des Deutschen Bundestages teilt mit:

Die Verwaltung des Deutschen Bundestages hat als mittelverwaltende Behörde nach dem Parteiengesetz die Ausweisung von Unternehmensbeteiligungen im Rechenschaftsbericht der SPD für das Jahr 1998 geprüft. Die Prüfung hat ergeben, dass der Rechenschaftsbericht nicht beanstandet werden kann.


  1. Es war verschiedentlich öffentlich die Auffassung vertreten worden, die Ausweisung der Medienbeteiligungen der SPD habe nicht mit einem Buchwert von ca. 17,8 Mio. DM, sondern mit einem Verkehrswert von ca. 500 Mio. DM erfolgen müssen und die Erträgnisse aus diesen Beteiligungen hätten mit ca. 8,4 Mio. DM und nicht - wie geschehen - im Zusammenhang mit in anderen Vermögensanlagen getätigten Ausgaben auf ca. 2,5 Mio. DM saldiert werden dürfen.
    Tatsächlich entspricht diese Praxis der SPD den Vorschriften des Parteiengesetzes.

    Es entspricht den nach § 24 Abs. 1 Satz 2 PartG verbindlichen "Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung unter Berücksichtigung des Gesetzeszweckes", dass die SPD ihre Medienbeteiligungen mit dem sog. Buchwert angegeben hat. Das geltende Parteiengesetz verlangt nicht die Angabe des sog. Verkehrswertes der Beteiligungen, der nach in den Medien veröffentlichten Schätzungen wesentlich höher beziffert wird.

  1. Der durch § 27 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 24 Abs. 2 Ziff. 4 PartG vorgeschriebene Ausweis des "Reinertrages" bei Einnahmen aus Vermögen erlaubt auch die von der SPD vorgenommene Saldierung der Erträge aus ihren Medienbeteiligungen mit Ausgaben für diese und andere Vermögensanlagen (ausgewiesener "Reinertrag" ca. 2,5 Mio. DM, errechnet aus den Bruttoerträgen der Medienbeteiligungen von ca. 18,4 Mio. DM abzüglich ca. 16 Mio. DM Ausgaben u.a. für die Erhaltung der SPD-Parteizentrale "Willy-Brandt-Haus"). Zwar sind Anschaffungs- und Herstellungskosten grundsätzlich der Vermögensrechnung zuzuordnen und gesondert auszuweisen. Bei den hier zu behandelnden Kosten handelte es sich allerdings unbezweifelbar um Ausgaben, die vornehmlich der reinen Substanzerhaltung im Bereich der langfristigen Vermögensanlagen dienten. In einem derartigen Fall war die Saldierung zulässig.

  2. Kritisiert worden war ferner, dass die SPD Gutachten von Wirtschaftsprüfern vorgelegt habe, die bereits im Rahmen ihrer Rechenschaftslegung tätig waren. Die Berücksichtigung dieser Stellungnahmen durch die Bundestagsverwaltung erfolgte lediglich im Rahmen des rechtlichen Gehörs und entspricht einer ständigen, von allen Parteien und gegenüber allen Parteien in vergleichbaren Fällen geübten Praxis. Das Parteiengesetz sieht vor, dass die Parteien ihre Rechenschaftsberichte durch von ihnen beauftragte vereidigte, unabhängige Wirtschaftsprüfer prüfen lassen.

  3. Die öffentliche Kritik an dem Rechenschaftsbericht der SPD nahm gelegentlich auch Bezug auf eine Besprechung der Wirtschaftsprüfer und Schatzmeistereien der Bundestagsparteien vom Dezember 1983. Diese Besprechung ist aber für die Prüfung der Einhaltung der Vorschriften des Parteiengesetzes irrelevant und hat bei der vorliegenden Entscheidung keine Rolle gespielt.

Die Schatzmeisterin der SPD wie auch Bundestagsabgeordnete der CDU und F.D.P. und der Generalsekretär der CSU, die den Präsidenten des Deutschen Bundestages um Überprüfung der Rechnungslegungspraxis der SPD gebeten hatten, sind über das Ergebnis der Prüfung unterrichtet worden.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/presse/2000/pz_000703a
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