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Juni 01/1998
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Den Behinderten im Steuerrecht helfen

(fi) CDU/CSU, SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP haben sich am 27. Mai im Finanzausschuß einvernehmlich darauf verständigt, daß behinderungsbedingte zwangsläufige Aufwendungen von Eltern für ihre erwachsenen behinderten Kinder, die den notwendigen Lebensbedarf übersteigen, unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des Einkommensteuergesetzes anerkannt werden müssen.
Als Voraussetzungen werden in einem gemeinsamen Antrag der Fraktionen genannt, daß es sich um Aufwendungen handelt, die über die üblichen Kosten der Pflege verwandschaftlicher Beziehungen, wie sie auch Eltern nichtbehinderter erwachsener Kinder entstehen, hinausgehen und von diesen Aufwendungen abgrenzbar sind, daß die Aufwendungen notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen und daß die Eltern dafür keinen Ersatz von seiten des Sozialhilfeträgers oder von Dritten erhalten.
Der Ausschuß bat das Bundesfinanzministerium, die Möglichkeit zu prüfen, wie Nachweise leichter erbracht werden können, und im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder auf dem Verwaltungsweg eine Regelung zu finden. Die Abgeordneten erwarten ferner, daß die Verbände dem Bundesfinanzministerium sobald wie möglich Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen der Betroffenen machen, die die Vorbereitung einer entsprechenden Verwaltungsanweisung ermöglichen. Die Bundesregierung soll tätig werden, damit die negativen außensteuerlichen Folgewirkungen, vor allem mit Blick auf die Beihilfe und den kindbedingten Anteil am Familienzuschlag, vermieden werden. Wie es in dem Antrag weiter heißt, wird das Existenzminimum eines Kindes seit 1996 durch den Kinderfreibetrag oder durch Kindergeld steuerlich freigestellt. Wird die gebotene steuerliche Freistellung durch das Kindergeld nicht in vollem Umfang erreicht, muß bei der Veranlagung zur Einkommensteuer der Kinderfreibetrag abgezogen und das Kindergeld verrechnet werden. Damit gelten für das Kindergeld steuerliche Kriterien wie seit jeher für den Kinderfreibetrag.
Erwachsene Behinderte können danach für Kindergeld oder Kinderfreibetrag nicht berücksichtigt werden, wenn der Sozialhilfeträger für den gesamten notwendigen Lebensbedarf des Behinderten, also Existenzminimum plus behinderungsbedingten Mehrbedarf, aufkommt, ohne dafür die Eltern in Anspruch zu nehmen. Dies sei in der Regel bei vollstationärer Unterbringung erwachsener Behinderter der Fall. Die Folgewirkungen des Versagens von Kindergeld stellten für die Betroffenen ein besonderes Problem dar, betonen die Abgeordneten. Beispielsweise betreffe dies die fehlende Übertragungsmöglichkeit des Behindertenpauschbetrages auf die Eltern sowie die höheren Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung nach Wegfall des Beihilfeanspruchs.
Quelle: http://www.bundestag.de/bp/1998/bp9801/9801043a
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