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Juli 02/1998
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Ansprüche von Arbeitnehmern wahren

(as) Mit der politischen Einigung im Rat am 4. Juni 1998 über die Änderung der Europäischen Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der EU-Mitgliedsstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen/Betrieben oder Betriebsteilen hat sich der Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung am 23. Juni befaßt. Die Europavorlage nahm er zur Kenntnis.
Einem Entschließungsantrag von CDU/CSU und F.D.P. dazu folgend erklärte der Fachausschuß er hätte es begrüßt, wenn aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie die Insolvenzverfahren ausgenommen worden wären.
Mehrheitlich abgelehnt wurde ein Entschließungsantrag der SPD-Fraktion zu der Europäischen Richtlinie. Die Sozialdemokraten wollten erreichen, daß der Ausschuß eine gesetzliche Definition des Betriebsübergangs in der Richtlinie ablehnt, da eine solche Definition keinen nur klarstellenden Charakter habe, sondern im Gegenteil Unklarheiten erzeuge.
Abgelehnt werden sollte nach dem Willen der sozialdemokratischen Fraktion auch die "einengende Regelung" der Weitergeltung von Arbeitsbedingungen nur aufgrund eines Tarifvertrages. Bisher seien alle vereinbarten Arbeitsbedingungen gesichert gewesen, die in einem Kollektivvertrag, worunter zum Beispiel auch Betriebsvereinbarungen fallen, geregelt waren.
Nach den Vorstellungen der SPD sollte sich der Ausschuß zudem "enttäuscht" zeigen von den "unzureichenden Regelungen" bei Verstößen gegen die Richtlinie und die auf ihrer Grundlage verabschiedeten nationalen Gesetze. Ursprünglich seien Sanktionen der Mitgliedstaaten vorgesehen gewesen, die wirksame, angemessene und abschreckende Strafen im Falle der Nichteinhaltung beinhalten. Der jetzige Vorschlag beinhalte nur noch eine Klagemöglichkeit für den Einzelnen.
Darüber hinaus hatte die Oppositionsfraktion in ihrem Papier auf verschiedene begriffliche Unklarheiten verwiesen. So werde der Begriff "Ressource" verwendet, ohne daß klar sei, ob er auch für Menschen gelte oder nicht. Offen sei auch, was mit dem Terminus "organisierte Gesamtheit" gemeint sei und ob der Begriff "wirtschaftliche Einheit" auch eine solche ist, die nur aus einer Person besteht.
Quelle: http://www.bundestag.de/bp/1998/bp9802/9802036d
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