Deutscher Bundestag
English    | Français   
 |  Sitemap  |  Kontakt  |  Fragen/FAQ
Druckversion  |       
Startseite > Blickpunkt Bundestag > Blickpunkt Bundestag - Jahresübersicht 2001 > Deutscher Bundestag - Blickpunkt 12/2001 >
12/2001
[ zurück ]   [ Übersicht ]   [ weiter ]

VERORDNUNG PASSIERTE BUNDESTAG

Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen neu geregelt

(um) Das Plenum hat am 14. Dezember gegen die Stimmen der Union und FDP auf Beschlussempfehlung des Umweltausschusses (14/7828) der Regierungsverordnung über die Entsorgung gewerblicher Siedlungsabfälle sowie bestimmter Bau- und Abbruchabfälle (14/7328) zugestimmt.

Ein Entschließungsantrag der FDP (14/7859) mit dem Ziel der Privatwirtschaft die Verantwortung zur Beseitung gewerblicher Abfälle zu übertragen, wurde abgelehnt.

Ziel der Verordnung ist es, eine schadlose und hochwertige Verwertung gewerblicher Siedlungsabfälle zu regeln und die Scheinverwertungen zu verhindern. Laut Regierung werden durch die Definition zur Getrennthaltung bestimmter Abfallfraktionen und zulässiger vermischter Abfälle die Voraussetzungen für eine schadlose und hochwertige weitere Verwertung geschaffen. Scheinverwertungen über Sortieranlagen würden dabei dadurch ausgeschlossen, dass gemischte Abfälle nur Vorbehandlungsanlagen zugeführt werden dürfen, die eine Verwertungsquote von mindestens 85 Prozent erreichen. Darüber hinaus sollen Abfallerzeuger in angemessenem Umfang Restabfallbehälter nutzen. Laut Begründung der Regierung ersetzt die Verordnung Vorschriften und Hinweise der Länder zu Umsetzung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.

Sie erleichtere damit als rechtsverbindliche Vorgabe den Vollzug im Bereich der gewerblichen Siedlungsabfälle und bei Bau- und Abbruchabfällen. Für Bund, Länder und Kommunen werden durch die Verordnung keine oder nur geringfügige Kostenbelastungen erwartet. Bei Abfallerzeugern könne ein höherer Getrennthaltungsaufwand entstehen. Dem stünden jedoch höhere Erlöse für verwertete Abfälle gegenüber.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2001/bp0112/0112062b
Seitenanfang [TOP]
Druckversion Druckversion