Deutscher Bundestag
English    | Français   
 |  Sitemap  |  Kontakt  |  Fragen/FAQ
Druckversion  |       
Startseite > Blickpunkt Bundestag > Blickpunkt Bundestag - Jahresübersicht 2003 > Deutscher Bundestag - Blickpunkt 05/2003 > Definitionen des Artikels von S. 24 >
August 5/2003
[ zurück ]   [ Übersicht ]   [ weiter ]

(2) Fraktionen

sind nach dem Ursprung des lateinischen Wortes „fractio“ (Bruch) sozusagen Bruchteile. Sie sind Teile des Bundestages. Unter Fraktionen wird der Zusammenschluss von Abgeordneten in einem Parlament verstanden, die einer Partei angehören. Zur Bildung einer Fraktion im Bundestag müssen sich mindestens fünf Prozent der Gesamtmitgliedszahl des Bundestages zusammenschließen, die grundsätzlich derselben Partei angehören müssen. Deshalb sind die beiden PDS-Abgeordneten „fraktionslos“. Es können sich aber auch Angehörige zweier Parteien (wie der CDU und der CSU) zusammenfinden, wenn sie „solchen Parteien angehören, die auf Grund gleichgerichteter politischer Ziele in keinem Land miteinander im Wettbewerb stehen“ – so sieht es die Geschäftsordnung des Bundestages vor.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2003/bp0305/00_definitionen_24/0305024_2
Seitenanfang [TOP]
Druckversion Druckversion