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Gesetzgebungskompetenz

Nach der Verfassung haben die Länder das Recht der Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz es nicht auf den Bund übertragen hat. Im Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn sie hierzu durch ein Bundesgesetz ausdrücklich ermächtigt sind.

– Ausschließliche Gesetzgebung

Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz unter anderem über alle auswärtigen Angelegenheiten wie Staatsangehörigkeit, Währungs­ und Geldfragen sowie Einheit des Zoll­ und Handelgebietes, außerdem über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in der Kriminalpolizei und über die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung.

– Konkurrierende Gesetzgebung

Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch macht. In diesen Bereichen hat der Bund das Recht zur Gesetzgebung, soweit eine Angelegenheit durch die Gesetzgebung der Länder nicht wirkungsvoll geregelt werden kann oder die Regelung in einem Land die Interessen anderer Länder oder der Gesamtheit beeinträchtigen könnten (Beispiel: Ozongesetzgebung). Im Übrigen erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung unter anderem auf das bürgerliche Recht, das Strafrecht und den Strafvollzug, das Personenstandswesen, das Vereinsrecht und das Aufenthalts­ und Niederlassungsrecht von Ausländern. Insgesamt sieht die Verfassung 28 Tatbestände und den Bereich der Versorgung der Angehörigen im öffentlichen Dienst vor, die der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz unterliegen.

Quelle: Blickpunkt Bundestag - August 1999

Quelle: http://www.bundestag.de/interakt/glossar/181414a
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