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Dritter Abschnitt - Aufstellung von Wahlbewerbern
§ 17 Aufstellung von Wahlbewerbern

Die Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen muss in geheimer Abstimmung erfolgen. Die Aufstellung regeln die Wahlgesetze und die Satzungen der Parteien.

Quelle: http://www.bundestag.de/parlament/gesetze/pg/pgp17
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