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15. Wahlperiode
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An wen richtet man Petitionen?

Petitionen können sich an alle staatlichen Organe, Einrichtungen und Stellen richten, wie zum Beispiel den Deutschen Bundestag, den Bundespräsidenten, Ministerien auf Bundes- und Landesebene, sonstige Behörden auf Bundes-, Landes-, Kreis- oder Gemeindeebene, die Sozialversicherungsträger, sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Parlamente der Länder, Beschlussgremien der Kreise und Gemeinden und auch an das Europäische Parlament.
Für Beschwerden über fehlende Kindergärten ist zum Beispiel die Gemeinde der richtige Adressat. Geht es um Schulfragen, Polizei und Strafvollzug, so kann eine Beschwerde an die jeweilige Behörde oder - wenn eine parlamentarische Prüfung gewünscht wird - an den Landtag gerichtet werden. Wird die Änderung eines Bundesgesetzes angestrebt, so ist der Deutsche Bundestag die richtige Stelle.
Neben dem Petitionsausschuss gibt es also weitere Institutionen und Personen, an die sich Bürgerinnen und Bürger wenden können. Das Petitionsrecht besteht ausdrücklich sowohl gegenüber den zuständigen Stellen als auch gegenüber dem Parlament. In Rheinland-Pfalz, in Mecklenburg-Vorpommern und in Thüringen gibt es neben dem Petitionsausschuss jeweils einen vom Parlament gewählten Bürgerbeauftragten. In Schleswig-Holstein kann man sich in Sozialangelegenheiten auch an einen Bürgerbeauftragten der Landesregierung wenden.

Quelle: http://www.bundestag.de/parlament/gremien15/a02/petitionen_allgemein/an_wen_richtet_man_petitionen
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