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Entscheidungen in Geschäftsordnungsfragen

Die Verpflichtung des Präsidenten, „die Geschäfte zu regeln“ (§ 7 Abs. 1 GOBT) betrifft einmal formale und technisch-organisatorische Aufgaben, die in der Bundesverwaltung erledigt werden. Darüber hinaus hat der Präsident nach der Geschäftsordnung weitere ausdrücklich genannte Zuständigkeiten: So macht er gelegentlich von seinem Recht Gebrauch, die Umformulierung einer Kleinen Anfrage zu veranlassen, wenn diese seiner Auffassung nach „unsachliche Feststellungen oder Wertungen enthält“ (§ 104 GOBT) oder er hat über die (seit der Neuregelung 1989 allerdings weniger restriktiv gehandhabte) Zulässigkeit dringlicher Fragen für die Fragestunde zu entscheiden. Entscheidungen des (amtierenden) Präsidenten werden im Ältestenrat gelegentlich von den betroffenen Fraktionen direkt oder indirekt kritisiert und hin und wieder wird der Geschäftsordnungsausschuss eingeschaltet.
Bei der Wahrnehmung mancher Befugnisse hat der Präsident das „Benehmen“ mit dem Ältestenrat herzustellen, der den Präsidenten bei der Führung der Geschäfte unterstützt (§ 6 Abs. 2 GOBT). Dies ist z.B. bei der Überweisung von Rechtsverordnungen und Vorlagen der Europäischen Union (§§ 92, 93 GOBT) oder bei der turnusmäßigen Abfassung eines Berichts über die Angemessenheit der Diäten sowie eines Vorschlags zu deren Anpassung gemäß § 30 Abgeordnetengesetz der Fall. Wenngleich ein „Einvernehmen“ in diesen Fällen eben nicht erforderlich ist, sind die Präsidenten um einen breiten Konsens bemüht und werden eine Entscheidung in aller Regel jedenfalls nur bei Vorliegen einer breiten Mehrheit treffen. Der Einfluss der Fraktionen, der im Ältestenrat, im Präsidium, aber auch in den verbindlichen Beschlüssen des Geschäftsordnungsausschusses zur Geltung kommt, setzt den Präsidenten bei seinen Entscheidungen der permanenten Kontrolle aus und setzt seinem Entscheidungsspielraum enge Grenzen.

Quelle: http://www.bundestag.de/parlament/praesidium/praes/praes08
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