Deutscher Bundestag
English    | Français   
 |  Sitemap  |  Kontakt  |  Fragen/FAQ
Druckversion  |       
Startseite > PARLAMENT > Wehrbeauftragter >
15. Wahlperiode
[ zurück ]   [ Übersicht ]   [ weiter ]

Amtsverhältnis des Wehrbeauftragten

Der Wehrbeauftragte ist weder Mitglied des Bundestages noch Beamter. Er steht in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis, das durch das Wehrbeauftragtengesetz geregelt ist. Bei der Ausgestaltung seiner Rechtsstellung hat sich der Gesetzgeber an dem Status eines Parlamentarischen Staatssekretärs orientiert.

Während der Dauer seines Amtsverhältnisses darf der Wehrbeauftragte kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben sowie kein politisches Mandat innehaben.

Die Vertretung des Wehrbeauftragten obliegt kraft Gesetzes dem Leitenden Beamten, der seine Rechte bei Verhinderung und nach Beendigung seines Amtsverhältnisses bis zum Beginn der Amtszeit seines Nachfolgers - mit Ausnahme des Rechtes auf unangemeldeten persönlichen Truppenbesuch - wahrnimmt.

Die Wahl erfolgt durch den Bundestag ohne Aussprache in geheimer Form. Wahlvorschläge können vom Verteidigungsausschuss und von den Bundestagsfraktionen eingebracht werden. Gewählt ist die Persönlichkeit, die die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages erhält.

Wählbar ist jeder/jede Deutsche, der/die das 35. Lebensjahr vollendet hat. Als Soldat erworbene Kenntnisse vom militärischen Alltag sind somit keine formale Voraussetzung für die Wahl.

Die Ernennung wird durch den/die Präsidenten/-in des Bundestages vorgenommen. Der Eid wird vor dem Bundestag abgelegt. Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde oder, falls der Eid vorher geleistet wurde, mit der Vereidigung.

Die Amtszeit des Wehrbeauftragten dauert fünf Jahre und damit ein Jahr länger als die Wahlperiode des Parlamentes. Dies trägt mit dazu bei, ihre Unabhängigkeit bei einem Wechsel der Parlamentsmehrheit aufgrund einer Neuwahl zu gewährleisten. Wiederwahl - auch mehrfache - ist zulässig.

Das Amtsverhältnis des Wehrbeauftragten endet durch Ablauf der Amtszeit, durch Tod, mit der Abberufung durch das Parlament oder mit der Entlassung auf eigenes Verlangen.

Quelle: http://www.bundestag.de/parlament/wehrbeauftragter/04_145amt
Seitenanfang [TOP]
Druckversion Druckversion