Zweckentfremdungsrecht im Wohnungswesen auf die Länder übertragen
Berlin: (hib/MIK) Der Bundesrat will laut eines Gesetzentwurfs (15/4647) den Artikel 6 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen aufheben und durch eigene Vorschriften der Länder ersetzen. Artikel 6 enthält eine Ermächtigung für die Landesregierungen zur Bestimmung derjenigen Gemeinden, in denen auf Grund eines Mangels an ausreichendem Wohnraum die Zweckentfremdung von Wohnraum unter Genehmigungsvorbehalt gestellt wird, so der Bundesrat. Nur noch vier Länder hätten entsprechende Zweckentfremdungsverordnungen. Eine entsprechende bundesrechtliche Regelung sei deshalb nicht mehr erforderlich.
Die Bundesregierung teilt in ihrer Stellungnahme im Grundsatz die Einschätzung des Bundesrates. Allerdings sei die Übertragung der Gesetzgebungskompetenz für das Zweckentfremdungsrecht im Wohnungswesen auf die Länder Gegenstand der Erörterungen in der Förderalismuskommission gewesen. Da die Frage noch offen sei, ob die Förderalismuskommission ihre Tätigkeit weiter führen wird, solle die Entscheidung über die Gesetzesänderung noch abgewartet werden.