hib-Meldung
061/2005
Stand: 01.03.2005
Behinderten die gleichberechtigte Teilhabe am öffentlichen Leben sichern
15/4927). Sie regt darin
Parkerleichterungen für Behinderte und eine Klarstellung bei
der Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln an.
Ersetzt werden soll vor allem der Satz auf dem
Schwerbehindertenausweis "Die Notwendigkeit ständiger
Begleitung ist nachgewiesen." Es gehe vielmehr um eine
Formulierung, die das mit dem Merkzeichen "B" einhergehende "Recht"
von Behinderten auf eine Begleitperson verdeutlicht. Dies stehe im
Gegensatz zur "Pflicht" oder "Notwendigkeit" einer Begleitung von
Schwerbehinderten. Die derzeit noch geltende Formulierung im
Ausweis zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen
Personennahverkehr stehe im Widerspruch zu den Zielen des
Gleichstellungsgesetzes für Menschen mit einem Handicap und
den Bestrebungen, deren eigenständige Lebensführung
soweit wie möglich zu fördern. Zudem könne sie zu
Missverständnissen führen. Die Union bezieht sich dabei
auf Erfahrungsberichte Betroffener, nach denen Behinderten ohne
Begleitperson die Beförderung in öffentlichen
Verkehrsmitteln oder der Zutritt zu Veranstaltungen mit dem Hinweis
verwehrt wurde, das Fahrpersonal wolle für mögliche
Unfälle durch das Fehlen einer Begleitperson nicht haftbar
gemacht werden. Im Weiteren geht es den Antragstellern darum, auch
Schwerbehinderten, bei denen die gesundheitlichen Voraussetzungen
für die Einstufung mit dem Merkmal "aG"
(außergewöhnliche Gehbehinderung) nicht vorliegen, unter
bestimmten Voraussetzungen Parkerleichterungen nach der
Straßenverkehrsordnung zu gewähren. So soll gerade die
Gruppe der so genannten "Ohnarmer", Contergangeschädigte, die
nur auf ihre Füße als Greif- und Gehwerkzeuge angewiesen
sind, in den Katalog für den Anspruch auf Erleichterung
aufgenommen werden können. Diese Parkerleichterungen sollen
jedoch nicht einhergehen mit der Ausstellung eines
Parksonderausweises, der zum Parken auf den Parkplätzen mit
dem Rollstuhlfahrersymbol berechtige. Erweitern möchte die
Union den Personenkreis auch um Schwerbehinderte, denen ein Grad
der Behinderung von wenigstens 80 allein in Folge von
Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen oder der
Lendenwirbelsäule und die Merkzeichen "G" und "B" bescheinigt
wurden. Weiterhin sollen Morbus-Crohn-Kranken und
Colitis-Ulcerosa-Kranken mit einem hierfür festgestellten Grad
der Behinderung von wenigstens 60 Parkerleichterungen zugute
kommen. Gleiches gilt für Stomaträger mit doppeltem Stoma
und einem hierfür festgestellten Grad der Behinderung von
wenigstens 70.
Berlin: (hib/SAS) Menschen mit Behinderungen die gleichberechtigte
Teilhabe am öffentlichen Leben zu sichern, ist Ziel eines
Antrags der CDU/CSU-Fraktion (Quelle:
http://www.bundestag.de/bic/hib/2005/2005_061/02