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095/2005
Stand: 31.03.2005
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Geldwäsche: Von 6.600 Verdachtsfällen nur 874 nicht ermittlungsrelevant

Inneres/Antwort auf Große Anfrage

Berlin: (hib/WOL) Seit Inkrafttreten des Geldwäschegesetzes (GwG) im August 2002 hat die Qualität der meist von Banken erstatteten Verdachtsanzeigen kontinuierlich zugenommen. Die rund 6.600 Geldwäscheverdachtsanzeigen im Jahr 2003 hätten deshalb in hohem Umfang relevante Informationen für die Ermittlungsarbeit enthalten. Lediglich 874 Fälle haben sich nicht als nicht ermittlungsrelevant erwiesen, erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort (15/5110) auf eine Große Anfrage der FDP (15/3780) zu den "Entwicklungsperspektiven des Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts". Weiter heißt es, die EU habe der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in den vergangenen Jahren höchste politische Priorität eingeräumt. Deutschland habe mit dem GwG als einer der ersten EU-Staaten sowohl die EU-Geldwäscherichtlinie als auch die Washingtoner Empfehlungen der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) vom Oktober 2001 in nationales Recht umgesetzt. Damit werde der zunehmenden Globalisierung der Finanzwirtschaft und der Tatsache entsprochen, dass organisierte Kriminalität regelmäßig grenzüberschreitend erfolge, weshalb ein nur national ausgerichteter Bekämpfungsansatz an Bedeutung verliere. In den Ausführungen zu Freiheit, Sicherheit und Recht in Europa wird auch der Rahmen der Kommission für Verfahrensrechte im Strafverfahren begrüßt. So sei die Schaffung vergleichbarer Mindeststandards in den Mitgliedstaaten der EU geeignet, dass Vertrauen in die Rechtssysteme anderer Mitgliedstaaten zu stärken und gegenseitige Anerkennung von Gerichtsentscheidungen in Strafsachen zu fördern.

Die Regierung geht auch auf den Aufbau eines EU-Rechtsraumes für Zivil- und Handelssachen ein, dem "erhebliche Aufmerksamkeit" gelte. Laut Antwort gehören dazu folgende Maßnahmen, die vom Europäischen Rat im November 2004 verabschiedet wurden: Das Programm zur Umsetzung des Grundsatzes gegenseitiger Anerkennung richterlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen; die Erarbeitung vereinfachter Verfahren zur Durchsetzung geringfügiger Forderungen; die Vorbereitung zur Regelung von Streitigkeiten über das Erbrecht und über eheliche Güterstände mit gleichzeitiger Vereinheitlichung des internationalen Privatrechts; die Vorbereitung zur Harmonisierung des Kollisionsrechts in Ehesachen sowie die Schaffung eines gemeinsamen Referenzrahmens zur zentralen Überarbeitung von gemeinschaftlichem Besitzstand im EU-Vertragsrecht. Mit "Brüssel I" seien gegenüber dem Übereinkommen von 1968 praktische Verbesserungen erreicht worden. Mit "Brüssel II" werde Bürgerinnen und Bürgern durch die automatische Anerkennung von Gerichtsentscheidungen in Ehesachen in vielen Fällen eine erneute Eheschließung erleichtert. Die Verordnung habe auch das Anerkennungsverfahren des Familienrechtsänderungsgesetzes vielfach entbehrlich gemacht und entlaste dadurch die Landesjustizverwaltungen. Schwierigkeiten bei der rechtlichen Anwendung seien bislang nicht bekannt, heißt es in der Antwort.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2005/2005_095/02
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