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Gesetzesinitiative

Das Recht, Gesetze zur Beratung im Bundestag einzubringen (Gesetzesinitiative), steht der Bundesregierung, dem Bundesrat - das Mitwirkungsorgan der Länder an der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes - und den Mitgliedern des Bundestages selbst zu. Im letzteren Fall muss der Gesetzentwurf von mindestens 5 vom Hundert der Abgeordneten (derzeit also 31) oder einer Fraktion unterzeichnet sein. In den beiden ersten Fällen muss das jeweilige Organ - Bundesregierung oder Bundesrat - einen Beschluss, gegebenenfalls einen Mehrheitsbeschluss fassen.

Etwa zwei Drittel der Gesetzentwürfe werden von der Bundesregierung eingebracht. Das ist nicht überraschend, und insbesondere kann es nicht etwa als Zeichen dafür angesehen werden, dass die Abgeordneten selbst zu wenig Gesetzesinitiative entwickeln oder sich von der Regierung alles vorschreiben lassen würden. Vielmehr ist es typisch für das parlamentarische Regierungssystem, welches das Grundgesetz vorschreibt. Denn danach wird der Bundeskanzler vom Bundestag gewählt, d. h., nach der Bundestagswahl bildet sich hier eine Mehrheit entsprechend dem Wahlergebnis, die die Regierung stellt. Weil die Regierung aus der Mehrheit des Bundestages hervorgebracht wird, bleibt sie mit dieser politisch identisch, und deshalb ist es nahe liegend, dass die Gesetzentwürfe, die diese Parlamentsmehrheit beschließen will, inhaltlich, technisch und redaktionell durch die Regierung und ihre Beamten erarbeitet und vorbereitet werden. Die Kontrolle des Bundestages bezieht sich vor allem darauf, welchen dieser Gesetzgebungsvorschläge letztlich zugestimmt werden soll und welchen nicht und an welchen der Bundestag Änderungen anbringt. Es ist nicht so, dass die Mehrheit des Bundestages allem zustimmt, was die von ihr ins Amt gewählte Regierung vorlegt.

Bei dem Gesetzesvorhaben, das wir auf den folgenden Seiten durch die verschiedenen Stationen hindurch verfolgen wollen, handelt es sich um den häufigen und typischen Fall einer Regierungsvorlage.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/gesgeb/02gesgeb2
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