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208/1999
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Finanzausschuss

OPPOSITION BEFÜRCHTET GROSSEN SCHADEN FÜR DEN MITTELSTAND

Berlin: (hib/VOM-fi) Großen Schaden für mittelständische Personengesellschaften befürchten CDU/CSU und F.D.P. durch die Regelung zur Abgrenzung privater und betrieblicher Schuldzinsen im Paragraphen 4 Absatz 4a des Einkommensteuergesetzes. In der Sitzung des Finanzausschusses am Donnerstagabend nahmen die Auswirkungen dieser Vorschrift anlässlich der Beratung der Entwürfe von SPD und Bündnis 90/Die Grünen (14/1514) sowie der Bundesregierung (14/1655, 14/1720) zum Steuerbereinigungsgesetz 1999 breiten Raum ein.

Nach Angaben der Bundesregierung ist mit der im Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 geschaffenen Neuregelung zur Berücksichtigung von Schuldzinsen als Betriebsausgaben die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes korrigiert worden, die es ermöglicht habe, durch Gestaltung über das Zwei-Konten-Modell planmäßig Betriebseinnahmen anzusammeln, diese für private Zwecke zu entnehmen und den auf betrieblicher Ebene dann entstandenen Finanzierungsbedarf durch Fremdmittel auszugleichen, was zum Betriebsausgabenabzug der darauf entfallenden Schuldzinsen geführt habe.

Die Regelung beruht auf dem Konzept, dass nur bei Liquiditätsüberschüssen des Betriebs Entnahmen ohne steuerliche Auswirkungen auf den betrieblichen Schuldzinsenabzug bleiben. Entnimmt der Steuerpflichtige dagegen aus seinem Betrieb Geld für private Zwecke, obwohl es ihm an der Liquidität fehlt und die Entnahmen daher nur durch Kreditaufnahme finanziert werden können, seien die darauf entfallenden Schuldzinsen nicht betrieblich veranlasst und damit nicht abziehbar.

Im Steuerentlastungsgesetz sei dieses Konzept dadurch umgesetzt worden, dass alle Konten, über die betriebliche Zahlungsvorgänge abgewickelt werden, zusammengefasst werden müssen. Ebenso müsse die vom Bundesfinanzhof entwickelte Zinszahlenstaffelmethode zur Berechnung der betrieblich und privat veranlassten Schuldzinsen "strikt” angewendet werden.

Die nun geplante, vom Bundesrat vorgeschlagene Änderung dieser Vorschrift durch das Steuerbereinigungsgesetz 1999 zielt nach Regierungsangaben darauf ab, ihre Auswirkungen abzumildern und sie handhabbarer zu machen. Ist der zusammengefasste Bestand der Konten positiv, so sollen auch solche Zinsen als Betriebsausgaben abgezogen werden können, die sich daraus ergeben, dass sich der Sollsaldo eines einzelnen Kontos durch eine Entnahme erhöht.

Außerdem soll die Regelung dadurch praktikabler werden, dass auf die strikte Aufteilung der Schuldzinsen in einen betrieblich und einen privat veranlassten Teil verzichtet wird. Es bleibe der Praxis überlassen, neben der Zinszahlenstaffelmethode weitere Berechnungsmethoden zu entwickeln, die zum steuerlich richtigen Ergebnis führen. Außerdem soll der Steuerpflichtige die Möglichkeit erhalten, in einfachen Fällen oder bei geringerer wirtschaftlicher Bedeutung die privat veranlassten Zinsen nach Ablauf des Wirtschaftsjahres zu schätzen.

Die CDU/CSU sprach von einem "Entnahmeverbot”, von dem 90 Prozent des Mittelstandes betroffen wäre. Die Fraktion prognostizierte, dass Mittelständler aufgrund dessen "reihenweise Pleite gehen” würden. Durch die Regelung werde der Missbrauch nicht eingedämmt, der normale Betrieb aber behindert. Die F.D.P. hielt die Norm für nicht anwendbar und "in der Sache und vom Inhalt her” für verfehlt. Die SPD plädierte dafür, sich dem Bundesratsvorschlag anzuschließen. Die Bundesregierung sprach von einer deutlichen Verbesserung gegenüber der ursprünglichen Regelung. Das Steuerbereinigungsgesetz soll im Finanzausschuss am 3. November abschließend beraten und am 11. November vom Bundestag verabschiedet werden. Die abschließende Beratung im Bundesrat ist für den 26. November vorgesehen.



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Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/1999/9920803
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