ZAHLUNGSUNFÄHIGEN PERSONEN PROZESSKOSTENHILFE GEBEN (GESETZENTWURF)
Berlin: (hib/VOM-re) Für die Verfahren der Restschuldbefreiung und der Verbraucherinsolvenz nach der Anfang 1999 in Kraft getretenen neuen Insolvenzordnung sollte Prozesskostenhilfe gewährt werden. Eine entsprechende klarstellende Regelung in der Insolvenzordnung verlangt die PDS-Fraktion in einem Gesetzentwurf (14/2496).
Es habe sich gezeigt, so die Fraktion, dass die erwartete Flut von gerichtlichen Konkursverfahren trotz rund 2,6 Millionen überschuldeter Haushalte ausgeblieben sei, weil die Amtsgerichte überwiegend keine Prozesskostenhilfe für die betroffenen Schuldner bewilligten.
Sowohl der Gesetzgeber als auch das Bundesjustizministerium gingen jedoch davon aus, dass Prozesskostenhilfe bei Bedürftigkeit der Antragsteller und Vorliegen weiterer Voraussetzungen im gerichtlichen Verfahren gewährt werden müsse. Ohne eine klarstellende Regelung in der Insolvenzordnung werde die Hauptzielgruppe der weitgehend mittellosen Schuldner beim Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuches aus Kostengründen nicht in der Lage sein, das gerichtliche Verfahren der Verbraucherinsolvenz mit dem Ziel der Restschuldbefreiung einzuleiten, da sie Gerichts- und Anwaltskosten nicht aufbringen könnten, heißt es in dem Gesetzentwurf.
Daneben plädiert die PDS dafür, die so genannte Wohlverhaltensperiode, nach deren Ablauf die Restschuldbefreiung eintritt, von sieben auf fünf Jahre zu verkürzen.
Meist handele es sich um Armutsschuldner, die wegen ihrer Mittellosigkeit nicht oder kaum dazu in der Lage seien, ihre Verbindlichkeiten abzutragen. Daher sei eine klarstellende Regelung erforderlich, dass auch diese große Schuldnergruppe einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Einreichen eines "Null-Plans" stellen könne, da eine Entschuldung dieser Personengruppe sonst in absehbarer Zeit nicht möglich wäre.
Um diese Schuldner im Vergleich zu anderen, die ihre Verbindlichkeiten nach einem Schuldenbereinigungsplan tilgen, nicht besser zu stellen, empfiehlt die Fraktion, ihnen die Pflicht aufzuerlegen, eine deutliche Verbesserung ihrer finanziellen Situation unverzüglich dem Insolvenzgericht mitzuteilen und die "Obliegenheit" zu erfüllen, sich um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen.
Um eine höhere Erfolgsquote von außergerichtlichen Einigungsversuchen zu ermöglichen, sollte darüber hinaus der Vollstreckungsschutz auf die außergerichtliche Einigung ausgedehnt werden. Die Gläubiger neigten häufig dazu, so die Abgeordneten, ihre offenen Forderungen im Wege der Zwangsvollstreckung beizutreiben.
Dadurch werde jedoch der außergerichtliche Einigungsversuch in eine Sackgasse geführt, in der die Gläubiger nicht mehr zu einer Einigung bereit seien. Der Vollstreckungsschutz sollte nur für den gesetzlich vorgesehenen Zeitraum des außergerichtlichen Einigungsverfahrens von sechs Monaten bestehen und der Schuldner sollte in dieser Zeit verpflichtet sein, seine Obliegenheiten zu erfüllen, so die Fraktion.
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